VwGH: Mobilienvermietung als landwirtschaftlicher Nebenerwerb?
Eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit ist eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirtes als land- und forstwirtschaftlich anzusehen ist
§ 2 EStG, § 21 EStG, § 6 LuF-PauschVO 2011, § 7 LuF-PauschVO 2015
GZ Ra 2020/15/0100, 22.12.2021
VwGH: Nach der stRsp des VwGH zählen die Nebentätigkeiten (Nebenerwerbe) im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit ist eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirtes als land- und forstwirtschaftlich anzusehen ist (vgl auch § 6 Abs 2 der LuF-PauschVO 2011 und § 7 Abs 2 der LuF-PauschVO 2015). Die Kriterien des engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und der untergeordneten Bedeutung müssen kumulativ vorliegen. Die wirtschaftliche Unterordnung ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen und muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung - die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muss Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit sein - als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs vorliegen.
Im Revisionsfall hat das BFG eine wirtschaftliche Unterordnung der Vermietungsbetätigung im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Betätigung in Form der Eigenbewirtschaftung einer Fläche von ca 3,6 ha fallbezogen ausgeschlossen und aus diesem Grund keinen landwirtschaftlichen Nebenerwerb angenommen hat. Die unter Berücksichtigung der Rsp des VwGH zum Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit einzelfallbezogen vorgenommene Beurteilung des Nichtvorliegens einer Unterordnung berührt keine grundsätzliche Rechtsfrage, weil sich das vom BFG erzielte Ergebnis jedenfalls als vertretbar erweist.
Die gegenständliche Mobilienvermietung (Traktoren, Motorsäge, etc) kann keinesfalls als Be- oder Verarbeitungsbetrieb iSd § 6 Abs 3 und 4 der LuF-PauschVO 2011 bzw § 7 Abs 3 und 4 der LuF-PauschVO 2015 qualifiziert werden.