17.01.2022 Verfahrensrecht

VwGH: § 17 ZustG – Zustellung durch Hinterlegung

Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen; die Frage, wer die hinterlegte Sendung wann behoben hat, war für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung, weil die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört; wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist, kommt es auf die Kenntnis des Empfängers von dieser Zustellung nicht an


Schlagworte: Zustellung, Hinterlegung
Gesetze:

 

§ 17 ZustG

 

GZ Ra 2020/11/0201, 06.12.2021

 

VwGH: Nach der Rsp des VwGH ist die in § 17 Abs 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gem § 17 Abs 3 ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gem § 17 Abs 3 ZustG nicht ein. Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei; vgl § 292 Abs 2 ZPO) möglich.

 

Das VwG legte seiner Entscheidung zu Grunde, es sei unbestritten, dass eine Verständigung über die Hinterlegung iSd § 17 Abs 2 ZustG an der Eingangstür des Revisionswerbers angebracht und auf dieser der Beginn der Abholfrist mit dem 8. Februar 2019 angegeben worden sei. Dem tritt die Revision nicht entgegen, weswegen die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung gem § 17 Abs 4 ZustG nicht schon deswegen ungültig sein könnte, weil diese Verständigung von der Ehefrau des Revisionswerbers ohne dessen Kenntnis entfernt worden wäre.

 

Die Revision behauptet auch nicht, dass das zuzustellende Straferkenntnis nicht bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes hinterlegt worden sei. Dies ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem in den Verfahrensakten befindlichen Zustellnachweis. Gem § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG galt das Straferkenntnis daher mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen; die Frage, wer die hinterlegte Sendung wann behoben hat, war für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung, weil die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört. Auf die Einvernahme der beantragten Zeugen kam es daher ebenso wenig an wie auf eine allfällige Erkrankung einer von der Ehefrau des Revisionswerbers mit der Weiterleitung des behobenen Straferkenntnisses beauftragten dritten Person.

 

Die Revision zeigt folglich mit dem Vorbringen, die Zustellung sei unwirksam, weil das zu eigenen Handen des Revisionswerbers zuzustellende Straferkenntnis nicht von ihm selbst, sondern (ohne seine Kenntnis) von seiner Ehefrau behoben worden sei, nicht auf, dass das VwG von einer - in der Revision auch gar nicht genannten - Rsp des VwGH abgewichen wäre. Im Übrigen kommt es nach der Rsp des VwGH, wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist, auf die Kenntnis des Empfängers von dieser Zustellung nicht an.