OGH: Die Verjährungsfrist verkürzende Regelung in AGB?
Außer einer Individualvereinbarung kommt auch eine die Verjährungsfrist verkürzende Regelung in AGB in Betracht; wie jede AGB-Norm unterliegt auch eine solche Regelung der hier maßgebenden Einbeziehungskontrolle sowie auch der Geltungs- und Inhaltskontrolle
§ 864a ABGB, § 879 ABGB, § 863 ABGB, § 1502 ABGB
GZ 3 Ob 159/21k, 21.10.2021
OGH: Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt jedoch nur dann uneingeschränkt, wenn die Fristverkürzung zwischen zumindest annähernd gleich starken Vertragspartnern individuell vereinbart wurde.
Außer einer Individualvereinbarung kommt auch eine – hier fragliche – die Verjährungsfrist verkürzende Regelung in AGB in Betracht. Wie jede AGB-Norm unterliegt auch eine solche Regelung der hier maßgebenden Einbeziehungskontrolle sowie auch der Geltungs- und Inhaltskontrolle.
Nach stRsp gelten AGB kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Parteienvereinbarung. Dabei genügt es, wenn der Unternehmer ausreichend deutlich – etwa durch einen Hinweis im Vertragstext – zu erkennen gibt, nur zu seinen AGB kontrahieren zu wollen, und der Geschäftspartner zumindest die Möglichkeit hat, vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Da diese Voraussetzungen – abgesehen von einer gegenteiligen Sonderregelung etwa im Vertragstext oder in den AGB selbst – vor dem Vertragsabschluss erfüllt sein müssen, gelten vereinbarte AGB grundsätzlich nicht rückwirkend für einen bereits früher abgeschlossenen Vertrag, sondern nur pro futuro.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die erst im Jahr 2016 erfolgte Einbeziehung der Allgemeinen Auftragsbedingungen in das Geschäftsverhältnis zwischen der Erstbeklagten und ihrer Klientin (durch Unterfertigung der damaligen auf die AAB verweisenden Vollmacht) nur für künftige Rechtsbeziehungen und Geschäftsfälle gelten sollte und – zufolge der Verjährungsverzichte der Erstbeklagten in den Jahren 2018 und 2019, von denen nur bereits vor 12. 9. 2017 verjährte Ansprüche ausgeschlossen waren – die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt seien, hält sich im Rahmen der Rsp.
Grundsätzlich richtig ist, dass AGB auch dadurch schlüssig zum Vertragsinhalt werden können, dass die Vertragsteile im Rahmen ihrer schon länger andauernden Geschäftsbeziehung in ihren Geschäftspapieren auf die Geltung der AGB hinweisen und dieser Hinweis unbeanstandet blieb. Dazu kann sich die Beklagte aber auf kein konkretes Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren berufen, weshalb sie auch keinen sekundären Feststellungsmangel aufzeigt.