OGH: Bevollmächtigung eines einschreitenden Rechtsanwalts in Grundbuchsachen
Grundsätzlich gilt die Erleichterung für den Rechtsanwalt (und den Notar) in Bezug auf die Vorlage eines schriftlichen Vollmachtsnachweises nur dann, wenn nicht begründete Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen
§ 77 GBG, § 30 ZPO, § 8 RAO
GZ 5 Ob 125/21z, 23.08.2021
OGH: Nach stRsp des Fachsenats ist hinsichtlich der Einschreitervollmacht auch in Grundbuchsachen § 30 Abs 2 ZPO anzuwenden. Der als Vertreter der Antragsteller einschreitende Rechtsanwalt, der sich gem § 8 RAO, § 30 Abs 2 ZPO sowie § 77 GBG auf die ihm erteilte Vollmacht zur Anbringung von Grundbuchgesuchen beruft, hat durch diese Berufung seine Bevollmächtigung zur Anbringung eines Gesuchs dargetan. Wenn allerdings Zweifel an der Bevollmächtigung eines einschreitenden Rechtsanwalts bestehen, kann ihm die Vorlage der ihm erteilten Einschreitervollmacht iSd auch in Grundbuchsachen geltenden § 37 ZPO aufgetragen werden. Zur Rechtsanwalts-GmbH und der Rechtsanwaltspartnerschaft sprach der Fachsenat bereits aus, dass sich auch diese grundsätzlich auf § 30 Abs 2 ZPO berufen können und – vom Fall begründeter Zweifel abgesehen – weder die organschaftlichen Vertreter benennen noch für diese einen schriftlichen Vollmachtsnachweis vorlegen müssen. Grundsätzlich gilt die Erleichterung für den Rechtsanwalt (und den Notar) in Bezug auf die Vorlage eines schriftlichen Vollmachtsnachweises daher nur dann, wenn nicht begründete Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen.