OGH: Räumungsbegehren gegen den früheren Lebensgefährten
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die frühere finanzielle Mitwirkung des Beklagten (bis 2008) als Beitrag zum laufenden Wirtschaften und Wohnen anzusehen, nicht geeignet sei, eine Vereinbarung der Streitteile iSe dauerhaften und vom Bestand der Lebensgemeinschaft unabhängigen Wohnmöglichkeit des Beklagten zu begründen, weicht nicht von der Rsp ab
§ 521 ABGB, § 1090 ABGB, § 863 ABGB
GZ 3 Ob 65/21m, 01.09.2021
OGH: Da mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft allein nicht nur keine dinglichen und obligatorischen, sondern auch keine familienrechtlichen Beziehungen entstehen, kann der Lebensgefährte, der Eigentümer des Hauses ist, das die Lebensgefährten bewohnten, jederzeit, jedenfalls aber bei Aufhebung der Gemeinschaft, die Räumung des Hauses verlangen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der (ehemalige) Lebensgefährte einen von der Lebensgemeinschaft unabhängigen Rechtstitel besitzt. Ein solcher kann im Zweifel nicht angenommen werden, die Beweislast trifft also den Beklagten.
Nach den Feststellungen ist die Lebensgemeinschaft der Streitteile seit spätestens Juli 2017 aufgehoben und die Klägerin forderte den Beklagten mehrfach auf, aus dem Haus auszuziehen. Entgegen der Meinung des Beklagten lassen sich dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Klägerin dem Beklagten die Möglichkeit, im Haus (weiterhin) zu wohnen, (ausdrücklich oder stillschweigend) eingeräumt hätte. Soweit er argumentiert, ein Rechtstitel zur Benützung könne auch konkludent vereinbart werden, ist ihm zu erwidern, dass er für entsprechende Umstände, aus denen ein solcher Wille der Beteiligten abgeleitet werden könnte, beweispflichtig war, ihm ein solcher Nachweis jedoch nicht gelungen ist.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die frühere finanzielle Mitwirkung des Beklagten (bis 2008) als Beitrag zum laufenden Wirtschaften und Wohnen anzusehen, aber nicht geeignet sei, eine Vereinbarung der Streitteile iSe dauerhaften und vom Bestand der Lebensgemeinschaft unabhängigen Wohnmöglichkeit des Beklagten zu begründen, weicht nicht von der erwähnten Rsp ab.