27.12.2021 Verfahrensrecht

VwGH: Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von generellen Rechtsnormen

Zwar kann der VwGH dann, wenn ihm bei Behandlung einer Revision Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit genereller Rechtsnormen erwachsen, einen Normprüfungsantrag an den VfGH stellen; die Zulässigkeit einer Revision iSd Art 133 Abs 4 B-VG kann mit einer solchen Frage jedoch nicht begründet werden, weil sie selbst als Rechtsfrage eben nicht vom VwGH in der Sache „zu lösen“ ist


Schlagworte: Revision, Rechtmäßigkeit von generellen Rechtsnormen
Gesetze:

 

Art 133 B-VG, Art 139 B-VG, Art 140 B-VG

 

GZ Ra 2021/07/0064, 21.10.2021

 

VwGH: Der Revisionswerber wirft die Frage nach der Rechtmäßigkeit von generellen Rechtsvorschriften (wie hier einer Verordnung) auf. Die Entscheidung dieser Frage fällt allerdings - wie er selbst erkennt - in die Zuständigkeit des VfGH (Art 139 ff B-VG), zu ihrer Lösung in der Sache ist der VwGH also nicht zuständig.

 

Zwar kann der VwGH dann, wenn ihm bei Behandlung einer Revision Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit genereller Rechtsnormen erwachsen, einen Normprüfungsantrag an den VfGH stellen (vgl Art 139 Abs 1 Z 1 und Art 140 Abs 1 Z 1 B-VG). Die Zulässigkeit einer Revision iSd Art 133 Abs 4 B-VG kann mit einer solchen Frage jedoch nicht begründet werden, weil sie selbst als Rechtsfrage eben nicht vom VwGH in der Sache „zu lösen“ ist. Im Hinblick auf die Möglichkeit des Revisionswerbers, gem Art 144 B-VG den VfGH direkt mit dieser Rechtsfrage zu befassen, bedeutet dies im Übrigen auch keine Beschneidung des Revisionswerbers in seinen Rechten. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt in dieser Hinsicht daher ebenso nicht vor.