OGH: § 110 AußStrG – zur Durchsetzung einer Kontaktrechtsregelung
Der Revisionsrekurswerber brachte die beiden Kinder der Mutter (auch) vom Besuchswochenende an vier Sonntagen mit einer Verspätung zwischen 60 und 130 Minuten zurück, ohne dass ein nachvollziehbarer Grund hierfür ersichtlich ist; bereits aufgrund dieser Verspätungen ist die Verhängung der Beugestrafe über ihn nicht zu beanstanden
§ 110 AußStrG, § 79 AußStrG, § 187 ABGB
GZ 3 Ob 160/21g, 21.10.2021
OGH: Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen auch im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung des Rechts auf persönlichen Kontakt angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen (§ 110 Abs 2 AußStrG). Beschwerdegegenstand bei Geldstrafen ist nicht die Strafe als Geldwert des Strafbetrags, sondern die Bestrafung als solche. Damit handelt es sich bei einer Geldstrafe um einen Gegenstand, der iSd § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. Der Revisionsrekurs ist daher wertunabhängig grundsätzlich nach Maßgabe des § 62 Abs 1 AußStrG zu behandeln.
Ob es zur Durchsetzung einer Kontaktrechtsregelung notwendig ist, eine Zwangsmaßnahme zu verhängen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dasselbe gilt für die Angemessenheit der Strafhöhe. Eine zu korrigierende Fehlbeurteilung wird im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.
Der Revisionsrekurswerber brachte im Zeitraum 18. 10. 2020 bis 13. 12. 2020 die beiden Kinder der Mutter (auch) vom Besuchswochenende an vier Sonntagen mit einer Verspätung zwischen 60 und 130 Minuten zurück, ohne dass ein nachvollziehbarer Grund hierfür ersichtlich ist. Bereits aufgrund dieser Verspätungen ist die Verhängung der Beugestrafe über ihn nicht zu beanstanden. Auf die Frage, ob es dem Revisionsrekurswerber am Kontaktrechts-(nachmit-)tag, einem Dienstag, möglich war, im genannten Zeitraum sowohl die Besuche kindgerecht zu gestalten als auch die Kinder der Mutter pünktlich zurückzugeben – er führt ins Treffen, dass wegen der Corona-bedingten Schließung von Einrichtungen und Lokalen sowie der Witterung die Betreuung der Kinder in seiner Wohnung alternativlos war und es nicht kindgerecht gewesen wäre, nach dem Abholen von Schule bzw Kindergarten und Ankunft in seiner Wohnung wenige Minuten später sofort wieder aufzubrechen, um pünktlich bei der „am anderen Ende von Wien“ wohnenden Mutter zu sein – kommt es daher nicht an.
Beugestrafen haben nach ihrem Zweck empfindlich zu sein. Die Einkommenshöhe ist zumindest solange unbeachtlich, als nicht feststeht, dass die Strafe mit Sicherheit uneinbringlich ist. Die verhängte Geldstrafe von 300 EUR ist jedenfalls gering bemessen und daher (auch) der Höhe nach unbedenklich. Dass die Geldstrafe uneinbringlich sein wird, ist nicht ersichtlich und wird auch im Rechtsmittel nicht behauptet.
Die Verhängung einer Geldstrafe iSd § 110 AußStrG setzt nicht deren Androhung voraus. Dass der Vater gegen die mit Beschluss vom 16. 10. 2020 erfolgte Androhung der Verhängung einer Geldstrafe von 500 EUR „für den Fall, dass die Kinder in Hinkunft später zurückgebracht werden als in den rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen (bzw Entscheidungsteilen) angeordnet“, einen – nach der Rsp des OGH unzulässigen – Rekurs erhob und zur Zeit der erstinstanzlichen Verhängung der Geldstrafe über diesen noch nicht (zurückweisend) entschieden war, stand umso weniger der Verhängung der Geldstrafe entgegen.