14.12.2021 Strafrecht

OGH: Zur Geltendmachung von Verfahrensmängeln zum Nachteil des Angeklagten

Entsprechend der Rügeobliegenheit nach § 281 Abs 1 Z 2 StPO ist hinsichtlich des „Widersetzens“ (Widerspruch) zu verlangen, dass dies unmissverständlich, ausdrücklich und vor der kritischen Formverletzung bzw dem Vorgang erfolgt


Schlagworte: Strafprozessrecht, Verfahrensmangel, Staatsanwalt, öffentlicher Ankläger, Rügeobliegenheit, Widerspruch, Vorbehalt der Nichtigkeitsbeschwerde
Gesetze:

 

§ 281 StPO

 

GZ 11 Os 60/21i, 14.09.2021

 

OGH: Vorauszuschicken ist, dass den Ankläger bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln zum Nachteil des Angeklagten eine verschärfte (dreifache) Rügeobliegenheit trifft:

 

Demnach hat er sich der Formverletzung bzw dem Vorgang zu widersetzen, eine Entscheidung des Schöffengerichts über seinen auf Einhaltung der (verletzten) Verfahrensvorschrift abzielenden Antrag (Widerspruch) zu begehren und sich sofort nach der negativen Entscheidung darüber die Nichtigkeitsbeschwerde vorzubehalten.

 

Das Gesetz sagt nicht, wie ein solches „Widersetzen“ (bzw ein solcher Widerspruch) zu geschehen hat. Entsprechend der Rügeobliegenheit nach § 281 Abs 1 Z 2 StPO ist aber zu verlangen, dass dies unmissverständlich, ausdrücklich und vor der kritisierten Formverletzung bzw dem Vorgang erfolgt. In tatsächlicher Hinsicht muss alles für die Formverletzung Sprechende entweder gesagt werden oder aus den Umständen ohne weiteres ersichtlich sein, ansonsten die Rügeobliegenheit keinen Sinn hätte.