30.11.2021 Wirtschaftsrecht

OGH: Verwechslungsgefahr iZm übernommenem Markenbestandteil

Bei der Übernahme eines schwachen Zeichens besteht Verwechslungsgefahr nur dann, wenn das übernommene Zeichen innerhalb des aufnehmenden Zeichens keine untergeordnete Rolle spielt und nicht gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck des aufnehmenden Zeichens prägen, gänzlich in den Hintergrund tritt.


Schlagworte: Markenschutzecht, Verwechslungsgefahr, übernommener Markenbestandteil
Gesetze:

 

§ 10 MSchG

 

GZ 4 Ob 98/21x, 22.09.2021

 

OGH: Ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen der Wechselbeziehung zwischen Markenähnlichkeit und Branchennähe Verwechslungsgefahr besteht, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

 

Bei der Übernahme eines schwachen Zeichens besteht Verwechslungsgefahr nur dann, wenn das übernommene Zeichen innerhalb des aufnehmenden Zeichens keine untergeordnete Rolle spielt und nicht gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck des aufnehmenden Zeichens prägen, gänzlich in den Hintergrund tritt. Das gilt auch, wenn das übernommene Zeichen nur schwach kennzeichnungskräftig ist.

 

Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass der übernommene Markenbestandteil KNABBER ein nicht vollkommen untergeordneter Bestandteil der Marken KNABBER NOSSI und KNABBER STRIZZI sei und daher (auch iVm den genannten Zusätzen) über Kennzeichnungskraft verfüge, ist vertretbar. Denn KNABBER ist iZm Wurstwaren nicht alltäglich, sondern weist durchaus eine gewisse Originalität auf. Andererseits ist weder NOSSI noch STRIZZI in Kombination mit KNABBER geeignet, der Marke in Gesamtbetrachtung einen derartigen Sinngehalt zu verleihen, der sie unterscheidbar machte. Vielmehr weisen beide Begriffe insoweit eine Ähnlichkeit auf, als sie italienischsprachig anmuten.

 

Dazu kommt, dass durch die Übereinstimmung in einem Bestandteil der Anschein eines Serienzeichens entstehen kann, sofern – wie hier – der Bestandteil als Herkunftshinweis aufgefasst wird, dh unterscheidungskräftig ist.

 

Die Prognose, das Publikum werde annehmen, dass KNABBER STRIZZI und KNABBER NOSSI zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen, ist daher naheliegend, sodass die Bejahung der Verwechslungsgefahr durch das Rekursgericht nicht zu beanstanden ist.