23.11.2021 Strafrecht

OGH: Beschwerde iZm Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 DSt) und Erstattung einer Äußerung direkt an den Untersuchungskommissär?

Die bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (§ 22 Abs 3 DSt) und außerhalb eines Vorgehens gem § 29 DSt zwingend vorgesehene Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt) ist – wie die zugleich ergangene Aufforderung zur verantwortlichen Äußerung – eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur, gegen die gem § 58 DSt kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht


Schlagworte: Disziplinarverfahren, Rechtsanwalt, Rechtsmittel, Bestellung eines Untersuchungskommissärs, Erstattung einer Äußerung direkt an den Untersuchungskommissär
Gesetze:

 

§ 27 DSt, § 58 DSt

 

GZ 24 Ds 4/21d, 11.10.2021

 

OGH: Die bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (§ 22 Abs 3 DSt) und außerhalb eines Vorgehens gem § 29 DSt zwingend vorgesehene Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt) ist – wie die zugleich ergangene Aufforderung zur verantwortlichen Äußerung – eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur, gegen die gem § 58 DSt kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht.

 

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.