15.11.2021 Verfahrensrecht

VwGH: Gesonderte Darstellung der Gründe nach § 28 Abs 3 VwGG

Weder wird Rsp des VwGH genannt, von welcher das BFG nach Ansicht der Revisionswerberin abgewichen sein soll, noch wird eine Rechtsfrage formuliert, die der VwGH in seiner bisherigen Rsp noch nicht gelöst hat; es wird nur auf Rsp des OGH und nicht auf einschlägige Rsp des VwGH verwiesen; enthält eine Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG) nahezu wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, dann wird nach der Rsp des VwGH dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von im § 28 Abs 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen


Schlagworte: Außerordentliche Revision, gesonderte Darstellung der Gründe, Rsp des OGH
Gesetze:

 

§ 28 VwGG, Art 133 B-VG

 

GZ Ra 2020/15/0106, 23.09.2021

 

VwGH: Gem § 28 Abs 3 VwGG hat die Revision, wenn das VwG im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gem Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs 3 VwGG ist daher konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rsp des VwGH abweicht bzw konkret welche Rechtsfrage der VwGH uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat.

 

Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs 3 VwGG wird nach stRsp des VwGH dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG) darstellen.

 

Die vorliegende Zulässigkeitsbegründung erfüllt diese Anforderungen nicht. Weder wird Rsp des VwGH genannt, von welcher das BFG nach Ansicht der Revisionswerberin abgewichen sein soll, noch wird eine Rechtsfrage formuliert, die der VwGH in seiner bisherigen Rsp noch nicht gelöst hat. Es wird nur auf Rsp des OGH und nicht auf einschlägige Rsp des VwGH verwiesen.

 

Zudem enthalten die Revisionsgründe lediglich einen Hinweis, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Zulässigkeitsvorbringen verwiesen wird. Enthält eine Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG) nahezu wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, dann wird nach der Rsp des VwGH dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von im § 28 Abs 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen. Ein solches Vorgehen kommt dem unzureichenden bloßen Verweis auf die Zulässigkeitsgründe gleich.