09.11.2021 Wirtschaftsrecht

OGH: Vorsätzliche / grob fahrlässige Verursachung des Mangels iSd § 377 Abs 5 UGB

Um seiner Behauptungslast zu genügen muss der Käufer die Einrede des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachens oder Verschweigens des Mangels nicht ausdrücklich erheben; es genügt ein entsprechendes Tatsachenvorbringen


Schlagworte: Unternehmensrecht, Mängelrüge, vorsätzliche / grob fahrlässige Verursachung des Mangels, Behauptungslast, Tatsachenvorbringen, Einrede
Gesetze:

 

§ 377 UGB

 

GZ 8 Ob 96/21g, 14.09.2021

 

OGH: Die Klägerin beruft sich in ihrer Revision erstmals auf den Ausnahmetatbestand des § 377 Abs 5 UGB. Danach kann sich der Verkäufer auf die Rügeobliegenheit des Käufers nicht berufen, wenn der Käufer beweist, dass der Verkäufer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat.

 

Es trifft zwar zu, dass der Käufer – um seiner Behauptungslast zu genügen – die Einrede des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachens oder Verschweigens des Mangels nicht ausdrücklich erheben muss; es genügt ein entsprechendes Tatsachenvorbringen.

 

Im Anlassfall hat die Klägerin aber das Vorbringen der Beklagten in der letzten Tagsatzung, die Klägerin habe eine fristgerechte Mängelrüge unterlassen, sodass die geltend gemachten Ansprüche verfristet seien überhaupt nur unsubstantiiert bestritten. Sie hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu erkennen gegeben, dass sie aus ihrem zur Irrtumsanfechtung erstatteten Vorbringen, die Beklagte habe ihr gegenüber unrichtig behauptet, dass die von den HM-Boxen angewendete Messmethode genauer und einfacher als die CM-Methode und 100 % sicher sei und die CM-Methode ablösen werde, und habe sie zudem nicht über die unzureichend getestete Tauglichkeit bzw Praxistauglichkeit der Geräte aufgeklärt, Rechtsfolgen nach § 377 Abs 5 UGB ableiten will. Die Klägerin hat in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie dem Einwand der verspäteten Mängelrüge ihrerseits einen bestimmten Einwand, insbesondere die Einrede des § 377 Abs 5 UGB, entgegensetzen will. Abgesehen davon hat sie auch kein konkretes Vorbringen der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begründenden Tatsachen erstattet. Die bloße Behauptung, dass zugesicherte Eigenschaften fehlen, genügt für § 377 Abs 5 UGB nicht.

 

Ebenso wie neues Tatsachenvorbringen können auch neue Einreden rechtlicher Natur in der Revisionsinstanz nicht mehr vorgebracht werden. Dass das Berufungsgericht die Beweis- und Verfahrensrüge unerledigt gelassen hat, ist vor diesem Hintergrund nicht relevant. Mit ihren Revisionsausführungen zu § 377 UGB vermag die Klägerin daher keine erhebliche hier relevante Rechtsfrage aufzuzeigen.