08.11.2021 Baurecht

VwGH: Zur Frage, ob eine Baueinstellung (hier: nach § 16 Abs 1 Sbg BauPolG) zulässigerweise das gesamte Bauvorhaben umfassen kann

Die Anordnung der Einstellung eines Baues auch hinsichtlich bewilligter Baumaßnahmen ist dann zulässig, wenn von einem untrennbaren Zusammenhang auszugehen ist


Schlagworte: Baueinstellung, gesamtes Bauvorhaben, bewilligte Maßnahmen
Gesetze:

 

§ 16 Sbg BauPolG

 

GZ Ro 2018/06/0013, 30.09.2021

 

VwGH: Die Anordnung der Einstellung eines Baues auch hinsichtlich bewilligter Baumaßnahmen ist nach der hg Rsp dann zulässig, wenn von einem untrennbaren Zusammenhang auszugehen ist. Auch § 16 Abs 1 und 2 Sbg BauPolG sieht nur die Einstellung der Ausführung der baulichen Maßnahmen vor, wenn die Ausführung abweichend von der Baubewilligung erfolgt. Insofern zeigt auch der Hinweis in der Revision, dass noch ein Rückbau des Daches möglich sei, nicht auf, welche grundsätzliche Rechtsfrage in diesem Zusammenhang zu entscheiden wäre.

 

Auf dem Boden der zitierten Jud kann die Beurteilung, ob eine Baueinstellung (hier: nach § 16 Abs 1 Sbg BauPolG) zulässigerweise das gesamte Bauvorhaben umfassen kann, auch wenn die (nicht geringfügigen) Abweichungen nur einzelne Bauteile dieses Bauvorhabens betreffen, nur in jedem Einzelfall erfolgen.

 

Weshalb die Beurteilung des VwG, dass im vorliegenden Fall eine Trennbarkeit des Daches vom übrigen Bau unzweifelhaft nicht anzunehmen und deshalb die Einstellung des gesamten Bauvorhabens nicht rechtswidrig gewesen sei, im gegenständlichen Fall unzutreffend sein sollte, legen die revisionswerbenden Parteien nicht dar. Sie bringen auch nicht vor, dass das gesamte, hier gegenständliche Bauvorhaben (iSd zitierten Jud) auf keinem einheitlichen Bauwillen beruhe.