VwGH: Zur Verjährung nach § 43 VwGVG
Die Verjährungsfrist des § 43 Abs 1 VwGVG ist als lex specialis zur Entscheidungsfrist des § 34 Abs 1 VwGVG anzusehen; wird die Beschwerde im Verfahren in Verwaltungsstrafsachen vom Beschuldigten erhoben, hat das VwG daher innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde ausgelöst wird; die sechsmonatige Frist des § 34 VwGVG wird für diesen Fall verdrängt; bei der Regelung der 15-Monate-Frist handelt es sich in diesem Sinn um die Festlegung einer längeren als der im Regelfall vorgesehenen sechsmonatigen Frist zur Entscheidung des VwG gem § 38 Abs 1 VwGG und § 34 Abs 1 VwGVG
§ 43 VwGVG, § 34 VwGVG, § 38 VwGG
GZ Fr 2021/06/0010, 14.09.2021
VwGH: Der vorliegende Fristsetzungsantrag erweist sich aus folgendem Grund als unzulässig:
Nach stRsp des VwGH ist die Verjährungsfrist des § 43 Abs 1 VwGVG als lex specialis zur Entscheidungsfrist des § 34 Abs 1 VwGVG anzusehen. Wird die Beschwerde im Verfahren in Verwaltungsstrafsachen - wie im vorliegenden Fall - vom Beschuldigten erhoben, hat das VwG daher innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde ausgelöst wird; die sechsmonatige Frist des § 34 VwGVG wird für diesen Fall verdrängt. Bei der Regelung der 15-Monate-Frist handelt es sich in diesem Sinn um die Festlegung einer längeren als der im Regelfall vorgesehenen sechsmonatigen Frist zur Entscheidung des VwG gem § 38 Abs 1 VwGG und § 34 Abs 1 VwGVG.
Da im vorliegenden Fall der Antragsteller als Beschuldigter gegen das Straferkenntnis vom 30. September 2020 mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 Beschwerde erhoben hat, wurde der gegenständliche Fristsetzungsantrag vor Ablauf der 15-Monate-Frist gestellt und ist daher unzulässig.