27.10.2021 Verfahrensrecht

OGH: Aufschiebung einer Exekution (§§ 42 ff EO)

An die Behauptungs- und Bescheinigungslast des Aufschiebungswerbers sind prinzipiell strenge Anforderungen zu stellen, zumal vom Exekutionsgericht nur zu prüfen ist, ob die behauptete Gefahr gegeben ist; enthält der Aufschiebungsantrag kein schlüssiges Tatsachenvorbringen, so hat daher auch kein Bescheinigungsverfahren stattzufinden


Schlagworte: Exekutionsverfahren, Aufschiebungsantrag, Behauptungs- und Bescheinigungslast, Geldstrafe
Gesetze:

 

§§ 42 ff EO, § 359 EO

 

GZ 3 Ob 126/21g, 01.09.2021

 

OGH: Die Aufschiebung einer Exekution (§§ 42 ff EO) erfordert va einen gesetzlichen Aufschiebungsgrund und die Gefahr eines nicht oder schwer zu ersetzenden (Vermögens-)Nachteils für den Aufschiebungswerber.

 

Aus § 44 Abs 1 EO leitet die Rsp ab, dass der Aufschiebungswerber – abgesehen vom Fall der Offenkundigkeit – den ihm drohenden Nachteil iS dieser Gesetzesstelle konkret und schlüssig behaupten und bescheinigen muss. Nur allgemeine Behauptungen, wie etwa der bloße Hinweis auf eine schlechte Vermögenslage, reichen nicht aus. An die Behauptungs- und Bescheinigungslast des Aufschiebungswerbers sind prinzipiell strenge Anforderungen zu stellen, zumal vom Exekutionsgericht nur zu prüfen ist, ob die behauptete Gefahr gegeben ist. Enthält der Aufschiebungsantrag kein schlüssiges Tatsachenvorbringen, so hat daher auch kein Bescheinigungsverfahren stattzufinden.

 

Die Verhängung bzw der drohende Vollzug einer Geldstrafe bewirkt in den Exekutionen zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen oder von Duldungen und Unterlassungen idR keine Gefahr eines mit der Fortsetzung der Exekution drohenden, nicht oder nur schwer ersetzbaren Nachteils, weil zu Unrecht verhängte Geldstrafen gemäß § 359 Abs 2 EO zurückzuzahlen sind.

 

Eine konkrete Behauptung dahin, dass ihr gerade durch die hier verhängten oder zu befürchtenden Beugestrafen eine aktuelle Insolvenzgefahr droht, hat die Verpflichtete nicht aufgestellt. Eine derartige Gefahr ist in Anbetracht der bisher verhängten, relativ niedrigen Geldstrafen auch keineswegs offenkundig. Es ist auch nicht richtig, dass zwingend von einer kontinuierlichen Verdoppelung der verhängten Geldstrafen auszugehen ist, weil verschärfte Beugemaßnahmen bei fortgesetzter Nichterfüllung der nach dem Exekutionstitel geschuldeten Verpflichtung in angemessen erhöhten Geldstrafen und auch in Haftstrafen bestehen können.

 

In Anbetracht der grundsätzlich strengen Prüfpflicht und der prinzipiell gesicherten Rückforderbarkeit iSd § 359 Abs 2 EO gegenüber der Republik Österreich begründet die Schlussfolgerung des Rekursgerichts, dass die angestrebte Aufschiebung der Exekution schon mangels einer ausreichend behaupteten Gefahr scheitere, keine vom OGH im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung.

 

Da mangels schlüssiger Behauptungen zum drohenden Nachteil kein Bescheinigungsverfahren durchzuführen ist, liegt auch die von der Verpflichteten behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens nicht vor.