19.10.2021 Wirtschaftsrecht

OGH: § 2 UWG – Irreführung iZm Verwendung (nur) eines Teils der Einnahmen für wohltätige Zwecke

Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Beklagte erwecke gegenüber dem gut unterrichteten, angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher den unrichtigen Eindruck, alle von ihr im Rahmen der beanstandeten Kleidersammlung erzielten Einnahmen (oder zumindest der größte Teil davon) kämen bestimmten karitativen Organisationen zugute, während diesen in Wirklichkeit nur ein geringer Bruchteil des Erlöses zufließt, worüber aufzuklären gewesen wäre, hält sich im Rahmen des den Vorinstanzen in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraums


Schlagworte: Lauterkeitsrecht, irreführende Geschäftspraktiken, Spende eines Teils der Einnahmen für wohltätige Zwecke
Gesetze:

 

§ 2 UWG

 

GZ 4 Ob 108/21t, 28.09.2021

 

OGH: Wie die angesprochenen Kreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

 

Die Ausführungen des Revisionsrekurses betreffen zum überwiegenden Teil Rsp zur sonstigen Unlauterkeit einer Werbung mit Spenden an karitative Organisationen und lässt außer Acht, dass sich der Vorwurf der Unlauterkeit hier auf § 2 UWG gründet. Dazu hat der Senat bereits ausgesprochen, dass die unrichtige Behauptung einer Spende eines Teils der Einnahmen für wohltätige Zwecke eine relevante Irreführung begründen kann.

 

An dieser Rsp haben die Vorinstanzen angeknüpft, wenn sie davon ausgegangen sind, die Beklagte erwecke gegenüber dem gut unterrichteten, angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher den unrichtigen Eindruck, alle von ihr im Rahmen der beanstandeten Kleidersammlung erzielten Einnahmen (oder zumindest der größte Teil davon) kämen bestimmten karitativen Organisationen zugute, während diesen in Wirklichkeit nur ein geringer Bruchteil des Erlöses zufließt, worüber aufzuklären gewesen wäre. Diese Beurteilung im Einzelfall hält sich im Rahmen des den Vorinstanzen in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraums. Dass die auf den Sammelbehältern blickfangartig hervorgehobenen karitativen Organisationen mit ihrem Anteil am Erlös zufrieden sind, wie das Rechtsmittel behauptet, vermag an der aufgezeigten Täuschungseignung nichts zu ändern.