OGH: Gänzliche Mietzinsreduktion wegen (behaupteter) Verunreinigungen durch Kot und Urin von Tieren im Bereich des PKW-Abstellplatzes und vor der Wohnungstüre?
Es muss auch für einen juristische Laien klar sein, dass solche Beeinträchtigungen jedenfalls keine 100%ige Mietzinsminderung rechtfertigen
§ 1118 ABGB
GZ 3 Ob 109/21g, 01.09.2021
OGH: Es entspricht stRsp, dass sich das Ausmaß der Mietzinsminderung nach Grad und Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts richtet, wobei es dafür va auf den Vertragszweck, also den bedungenen Gebrauch ankommt. Letztlich hängt das Ausmaß einer berechtigten Mietzinsminderung von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Bejahung des groben Verschuldens bei gänzlicher Nichtzahlung der Miete aufgrund von Verunreinigungen durch Kot und Urin von Tieren im Bereich des PKW-Abstellplatzes und vor der Wohnungstüre der beklagten Mieterin, hält sich im Rahmen der Rechtsprechungsgrundsätze. Es muss auch für einen juristische Laien klar sein, dass solche Beeinträchtigungen jedenfalls keine 100%ige Mietzinsminderung rechtfertigen.