OGH: Zu Manifestationsbegehren gegen demente Beklagte
Die Pflicht zur Eidesleistung hat wie jede Rechnungslegungspflicht vermögensrechtlichen Charakter und geht nach dem Tod des Verpflichteten auf dessen Nachlass über
Art XLII EGZPO, § 354 EO, §§ 784 ff ABGB aF
GZ 2 Ob 39/21f, 05.08.2021
OGH: Eine Verpflichtung zur Vermögensangabe ist typischerweise nach § 354 EO zu erzwingen, weil idR ein Mitwirken des Verpflichteten (oder dessen organschaftlichen Vertreters) erforderlich ist. Wenn aber auch ein Dritter die Informationen aufgrund von Unterlagen ohne Mitwirkung des Verpflichteten erteilen kann, ist auch die Exekution zur Bewirkung vertretbarer Handlungen möglich. Umso mehr muss das gelten, wenn die Exekution nach § 354 EO an rechtlichen Erwägungen (keine Bestellung eines Erwachsenenvertreters für die Erfüllung dieser Verpflichtung) scheitern sollte. Der Kläger könnte daher den Antrag stellen, ihn zu jenen Erhebungen (zB Anfragen bei Banken) zu ermächtigen, zu denen sonst die Beklagte (hier als Erbin) verpflichtet wäre. Damit ist der vorliegende Fall mit anderen vergleichbar, in denen ein Schuldner aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung nicht (mehr) in der Lage ist, eine materiell bestehende Verpflichtung (etwa zur Übergabe einer Sache oder zur Zahlung einer Schuld) durch eigenes Handeln zu erfüllen. Die in solchen Fällen dennoch mögliche exekutive Durchsetzung schließt es aus, Unmöglichkeit anzunehmen und mit dieser Begründung das Klagebegehren abzuweisen.
Hingegen kann die Verpflichtung zur Eidesleistung nur nach § 354 EO durchgesetzt werden, was hier wegen der Demenz der Beklagten scheitern könnte. Auch das berechtigt aber (zumindest im konkreten Fall) nicht zur Annahme dauerhafter Unmöglichkeit: Die Auskunftspflicht - und damit auch die Pflicht zur Eidesleistung - hat wie jede Rechnungslegungspflicht vermögensrechtlichen Charakter. Sie geht daher nach dem Tod des Verpflichteten auf dessen Nachlass über. Das gilt auch für die hier strittige Auskunfts- und Eidespflicht der Beklagten, die nach ihrem Tod zunächst von ihrem Nachlass und dann von ihren Erben zu erfüllen wäre. Der Vertreter des Nachlasses und die Erben wären daher zu zumutbaren Erhebungen und zur Eidesleistung über deren Ergebnis verpflichtet. Damit ist aber die Erfüllung des Anspruchs auch aus diesem Grund nicht dauerhaft unmöglich, wobei dieser Grund (anders als die Möglichkeit der Exekution nach § 353 EO) auch die Eidespflicht erfasst.
Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Verpflichtung zur Eidesleistung bei Eidesunfähigkeit der Beklagten derzeit nicht durchsetzbar ist, weil der Tätigkeitsbereich des Erwachsenenvertreters uU nicht auf die Erfüllung dieses Anspruchs erweitert werden kann und eine Exekution nach § 354 EO in diesem Fall mangels Möglichkeit einer Willensbeugung nicht zulässig wäre. Da der Anspruch aber materiell-rechtlich besteht, weil keine dauerhafte Unmöglichkeit vorliegt, kann dies die Schaffung des Titels nicht hindern.