OGH: Zur Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentumsrechts
War Gegenstand der ursprünglichen Beschlussfassung nur ein Antrag auf Vormerkung, ist das für den unbedingten Rechtserwerb erforderliche besondere Erfordernis der Aufsandungserklärung im Verfahren auf Rechtfertigung zu prüfen
§§ 26 f GBG § 32 GBG, § 41 GBG, §§ 95 f GBG
GZ 5 Ob 78/21p, 12.07.2021
OGH: Hier haben die Antragsteller ausdrücklich nur die Vormerkung ihres (anteiligen) Eigentumsrechts, nicht aber dessen Einverleibung begehrt. Das Erstgericht hat diesem Antrag stattgegeben, nicht aber die Vormerkung etwa als Minus bewilligt und seinen Beschluss auch nicht ausdrücklich begründet. Da das Grundbuchsgericht nicht mehr oder etwas anderes bewilligen darf als die Partei angesucht hat, selbst wenn nach den beigebrachten Urkunden ein ausgedehnteres oder anderes Begehren berechtigt wäre, war der Prüfungsgegenstand aufgrund des ausdrücklich auf Bewilligung der Vormerkung gerichteten Antrags auf die für diese Eintragung notwendigen Erfordernisse beschränkt. Ungeachtet des Verweises im Spruch seiner Entscheidung „mangels UB“ konnte das Erstgericht daher nur über die allgemeinen Erfordernisse (§§ 26, 27 GBG) zur grundbücherlichen Eintragung, nicht aber über die besonderen Erfordernisse eines unbedingten Rechtserwerbs absprechen. Von der Rechtskraft der Entscheidung des Erstgerichts sind daher nur jene Voraussetzungen erfasst, die das Gesetz für die Vormerkung (Pränotation) verlangt. Eine das Grundbuchsgericht bindende Entscheidung über die darüber hinaus für die Einverleibung erforderlichen Voraussetzungen liegt demgegenüber nicht vor.
Da Gegenstand der ursprünglichen Beschlussfassung nur ein Antrag auf Vormerkung war, ist das für den unbedingten Rechtserwerb erforderliche besondere Erfordernis der Aufsandungserklärung im Verfahren auf Rechtfertigung zu prüfen. Fehlt es in den ursprünglich vorgelegten Urkunden an diesem besonderen Erfordernis nach § 32 Abs 1 lit b GBG, erfolgt die Rechtfertigung aufgrund einer zur Einverleibung geeigneten Erklärung dessen, gegen den die Vormerkung bewilligt worden ist (§ 41 lit a GBG).
Nach stRsp führen durch den Urkundeninhalt erweckte und nicht restlos beseitigte Zweifel daran, ob eine ausdrückliche Aufsandungserklärung vorhanden ist, zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs. Für die Einverleibung aufgrund von Privaturkunden ist die genau auf diese Eintragungsart bezogene Aufsandungserklärung erforderlich. Die Antragsteller haben ihrem Gesuch auf Rechtfertigung neuerlich den Kaufvertrag angeschlossen. Nach der darin enthaltenen Erklärung gab die Liegenschaftseigentümerin (und nunmehrige Gemeinschuldnerin) ihre Zustimmung, dass „aufgrund dieses Vertrags die Vormerkung der Einverleibung des Eigentumsrechts eingetragen werden kann“. Unklar bleibt daher, auf welche Eintragungsart (Vormerkung oder Einverleibung) sich diese Erklärung bezieht, sodass keine taugliche Rechtfertigung iSd § 41 GBG vorliegt.