05.10.2021 Zivilrecht

OGH: Zur Abrechnung der Beiträge der Miteigentümer (WEG)

Die Fälligkeitsregelung in § 32 Abs 9 WEG bezieht sich nur auf die den Wohnungseigentümern vorgeschriebenen Vorauszahlungen; nur deren Fälligkeit hängt nicht von einer ordnungsgemäßen Abrechnung ab


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Forderungen der Eigentümergemeinschaft, Betriebskosten, Rücklage, Verwalter, Abrechnung, Fälligkeit, Verjährung
Gesetze:

 

§ 20 WEG, § 34 WEG, § 1042 ABGB, § 1479 ABGB

 

GZ 5 Ob 99/21a, 31.052021

 

OGH: Forderungen der Eigentümergemeinschaft auf Beiträge zur Rücklage unterliegen der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 1479 ABGB. Die ältere Rsp unterschied bei der Frage der Verjährungsfrist zwischen rückständigen Betriebskosten, öffentlichen Abgaben etc und Beiträgen zur Rücklage. Nur Ansprüche auf Beiträge zur Rücklage (nach dem WEG 1975) verjährten mangels einer kürzeren Verjährungsfrist in 30 Jahren, die Ansprüche des Hausverwalters gegen Wohnungseigentümer aus rückständigen Betriebskosten, öffentlichen Abgaben und Hausverwaltungshonorar sollten hingegen der dreijährigen Verjährung des § 1486 Z 1 ABGB unterliegen. Diese vom Verwalter vorgeschossenen Betriebs- und Heizungskosten würden als Leistung iSd § 1486 Z 1 ABGB mit dem Ende des Abrechnungszeitraums fällig. Nach der neueren Rsp unterliegt ein Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB aber keiner längeren Verjährung als die ihm zugrunde liegende Forderung.

 

Nach § 20 Abs 3 WEG ist der Verwalter zur Legung einer ordentlichen und richtigen Abrechnung verpflichtet. Ergebnis der Abrechnung muss das tatsächlich Geschuldete sein. Im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren zur Überprüfung der Abrechnung muss das Außerstreitgericht daher auch die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung überprüfen und deren Unrichtigkeit feststellen.

 

Die Abrechnung ist nach § 34 Abs 1 WEG innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode jedem Wohnungseigentümer zu übermitteln. Abrechnungsperiode ist nach § 34 Abs 2 Satz 1 WEG das Kalenderjahr. Ein sich aus der Abrechnung zugunsten eines Wohnungseigentümers ergebender Überschussbetrag ist auf dessen künftige Vorauszahlungen auf die Aufwendungen für die Liegenschaft gutzuschreiben. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten eines Wohnungseigentümers, so hat er diesen Fehlbetrag innerhalb von 2 Monaten ab der Rechnungslegung nachzuzahlen (§ 34 Abs 4 Satz 1 und 2 WEG).

 

Nachforderungen der Eigentümergemeinschaft auf Beitragszahlungen werden nach LuRsp erst nach einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung fällig. Die Fälligkeitsregelung in § 32 Abs 9 WEG bezieht sich nur auf die den Wohnungseigentümern vorgeschriebenen Vorauszahlungen. Nur deren Fälligkeit hängt nicht von einer ordnungsgemäßen Abrechnung ab.