22.09.2021 Wirtschaftsrecht

OGH: Wechselmandatsklage – zur Verjährungsfrist, wenn der Verfalltag ein Samstag ist

Die Ansicht, die Hinausschiebung des Zahlungstags müsse mit einer ebensolchen Hinausschiebung des Verfalltags einhergehen, da sonst dem Wechselgläubiger nicht mehr volle drei Jahre zur Einklagung seiner Ansprüche zur Verfügung stünden, übergeht, dass Art 72 Abs 1 WG nur den Zahlungstag verschiebt und den Verfalltag klar unverändert lässt, spricht die Vorschrift doch davon, dass der Wechsel an einem Feiertag „verfällt“


Schlagworte: Wechsel, Wechselmandatsklage, Verjährungsfrist, Verfalltag, Zahlungstag, Feiertag, Samstag
Gesetze:

 

Art 70 WG, Art 72 WG

 

GZ 8 Ob 74/21x, 03.08.2021

 

OGH: Die wechselmäßigen Ansprüche gegen den Annehmer verjähren nach Art 70 Abs 1 WG in drei Jahren vom Verfalltag. Art 72 Abs 1 Satz 1 WG ordnet an, dass, wenn der Wechsel an einem gesetzlichen Feiertag verfällt, die Zahlung erst am nächsten Werktag verlangt werden kann. „Feiertage“ sind nach Art 72 Abs 3 HalbS 1 WG außer den Sonntagen die nach dem FeiertagsruheG 1957 als Feiertage bestimmten Tage. Ihnen gleichgestellt werden von HalbS 2 leg cit Samstage, der Karfreitag und der 24. Dezember.

 

Der ua in Art 70 WG genannte Verfalltag ist jener Tag, an dem der Wechsel zur Zahlung fällig wird. Er ist von dem sog Zahlungstag zu unterscheiden; dies ist jener Tag, an dem der Gläubiger erstmalig die Zahlung verlangen kann (arg Art 72 Abs 1 WG).

 

Nach allgemeiner Auffassung ist der Verfalltag mit dem Zahlungstag aufgrund von Art 72 Abs 1 WG nicht immer gleich, nämlich dann nicht, wenn der Verfalltag auf einen Feiertag oder auf einen einem solchen nach Art 72 Abs 3 WG gleichgestellten Tag fällt. Konsequenz dessen ist, dass Wechselansprüche gegen den Annehmer in drei Jahren seit dem Verfall auch dann verjähren, wenn der Verfalltag ein Feiertag oder ein einem solchen gleichgestellter Tag, zB ein Samstag, ist.

 

Dieser allgemeinen Auffassung hat sich der OGH bereits zu 5 Ob 57/75 (= EvBl 1976/180) – unter Berufung auf die damals aktuelle Auflage des Standardkommentars zum Wechselgesetz von (damals) Baumbach/Hefermehl – angeschlossen, indem er aussprach, dass der Anspruch gegen den Annehmer eines Wechsels nach Art 70 Abs 1 WG auch dann in drei Jahren vom Verfalltag an gerechnet verjährt, wenn der Verfalltag ein Feiertag war. Dass (stets) der Verfalltag die dreijährige Verjährungsfrist des Art 70 Abs 1 WG auslöst, liegt zudem den – zum Teil unter Bezugnahme auf EvBl 1976/180 oder den dazu gebildeten Rechtssatz RS0082503 ergangenen – Entscheidungen 2 Ob 634/87, 8 Ob 35/89, 8 Ob 2082/96a, 4 Ob 45/98s und 8 Ob 90/12m zugrunde.

 

Das Berufungsurteil entspricht der gesicherten und von der Lit gestützten Rsp des OGH. Die der außerordentlichen Revision zugrundeliegende Ansicht, die Hinausschiebung des Zahlungstags müsse mit einer ebensolchen Hinausschiebung des Verfalltags einhergehen, da sonst dem Wechselgläubiger nicht mehr volle drei Jahre zur Einklagung seiner Ansprüche zur Verfügung stünden, übergeht, dass Art 72 Abs 1 WG nur den Zahlungstag verschiebt und den Verfalltag klar unverändert lässt, spricht die Vorschrift doch davon, dass der Wechsel an einem Feiertag „verfällt“.