22.09.2021 Zivilrecht

OGH: Querende Einbahnstraße als Vorrangstraße – zur Frage, ob sich der Vorrang auch auf den durch einen Grünstreifen abgeteilten und parallel zur Einbahnstraße verlaufenden Radweg erstreckt

Wenn das Berufungsgericht hier ein vor einer querenden Einbahn angebrachtes Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ mit Zusatztafel nach § 54 Abs 5 lit d StVO dahin interpretierte, dass dieser Vorrang sich auch auf den danach folgenden, durch einen Grünstreifen abgeteilten, parallel zur Einbahn verlaufenden Radweg als Teil derselben Kreuzung bezog, begegnet dies keinen Bedenken


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Vorrang geben, Zusatztafel, Querstraße, Radweg, Kreuzung
Gesetze:

 

§§ 1295 ff ABGB, § 19 StVO, § 2 StVO, § 54 StVO

 

GZ 2 Ob 67/21y, 05.08.2021

 

OGH: § 19 Abs 4 StVO bestimmt, das sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang haben, wenn vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ oder „Halt“ angebracht ist. Ist auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug kommen, den Vorrang.

 

Das Zeichen „Vorrang geben“ verpflichtet nach stRsp des OGH zur Wahrung des Vorrangs für die gesamte folgende Kreuzung. Eine Kreuzung reicht von Baulinie zu Baulinie und umfasst zB auch Nebenfahrbahnen und Gehsteige. Deshalb kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob das Zusammentreffen mehrerer Straßen als einheitliche Kreuzung oder als knappe Aufeinanderfolge zweier (oder mehrerer) selbständiger Kreuzungen anzusehen ist, wobei diese Frage ohnehin nur im Einzelfall nach der gesamten straßenbaulichen Situation beurteilt werden kann.

 

Eine Straße ist nach § 2 Abs 1 Z 1 StVO eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Auch ein Geh- und Radweg ist daher eine Straße iSd StVO.

 

Wenn das Berufungsgericht daher hier ein vor einer querenden Einbahn angebrachtes Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ mit Zusatztafel nach § 54 Abs 5 lit d StVO dahin interpretierte, dass dieser Vorrang sich auch auf den danach folgenden, durch einen Grünstreifen abgeteilten, parallel zur Einbahn verlaufenden Radweg als Teil derselben Kreuzung bezog, begegnet dies keinen Bedenken.