14.09.2021 Verfahrensrecht

OGH: Bedingte Prozesshandlungen

Ausnahmsweise zulässig sind innerprozessuale Bedingungen, die an ein im konkreten Verfahrensstadium eintretendes Prozessereignis anknüpfen sofern der Verfahrensabschnitt, für den sie wirken sollen, bereits eingeleitet wurde und der Verfahrensablauf durch unbedingte Prozesshandlungen sichergestellt ist


Schlagworte: Bedingte Prozesshandlungen, innerprozessuale Bedingungen, Ablehnung von Richtern
Gesetze:

 

§ 226 ZPO, § 9 AußStrG, § 235 ZPO

 

GZ 1 Ob 138/21g, 21.07.2021

 

OGH: Bedingte Prozesshandlungen sind grundsätzlich – sofern die Verfahrensgesetze keine Ausnahme vorsehen – unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind innerprozessuale Bedingungen, die an ein im konkreten Verfahrensstadium eintretendes Prozessereignis anknüpfen sofern der Verfahrensabschnitt, für den sie wirken sollen, bereits eingeleitet wurde und der Verfahrensablauf durch unbedingte Prozesshandlungen sichergestellt ist.

 

Die Ablehnung von Richtern eines Rechtsmittelsenats unter der aufschiebenden Bedingung, dass sie in einem (anderen) Rechtsmittelverfahren eine bestimmte Entscheidung treffen, ist schon deshalb unzulässig, weil dabei an eine außerhalb des hier zu beurteilenden Ablehnungsverfahrens liegende Tatsache angeknüpft wird und dieses durch die bedingte Prozesshandlung erst eingeleitet werden soll. Die Abweisung des „bedingten Ablehnungsantrags“ der Beklagten durch die Vorinstanz begegnet daher keinen Bedenken.