OGH: Bedingte Prozesshandlungen
Ausnahmsweise zulässig sind innerprozessuale Bedingungen, die an ein im konkreten Verfahrensstadium eintretendes Prozessereignis anknüpfen sofern der Verfahrensabschnitt, für den sie wirken sollen, bereits eingeleitet wurde und der Verfahrensablauf durch unbedingte Prozesshandlungen sichergestellt ist
§ 226 ZPO, § 9 AußStrG, § 235 ZPO
GZ 1 Ob 138/21g, 21.07.2021
OGH: Bedingte Prozesshandlungen sind grundsätzlich – sofern die Verfahrensgesetze keine Ausnahme vorsehen – unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind innerprozessuale Bedingungen, die an ein im konkreten Verfahrensstadium eintretendes Prozessereignis anknüpfen sofern der Verfahrensabschnitt, für den sie wirken sollen, bereits eingeleitet wurde und der Verfahrensablauf durch unbedingte Prozesshandlungen sichergestellt ist.
Die Ablehnung von Richtern eines Rechtsmittelsenats unter der aufschiebenden Bedingung, dass sie in einem (anderen) Rechtsmittelverfahren eine bestimmte Entscheidung treffen, ist schon deshalb unzulässig, weil dabei an eine außerhalb des hier zu beurteilenden Ablehnungsverfahrens liegende Tatsache angeknüpft wird und dieses durch die bedingte Prozesshandlung erst eingeleitet werden soll. Die Abweisung des „bedingten Ablehnungsantrags“ der Beklagten durch die Vorinstanz begegnet daher keinen Bedenken.