OGH: Neu abgeschlossene / abweichende Vereinbarung über eine Konkurrenzklausel
Wird eine inhaltlich abweichende Konkurrenzklausel vereinbart, so liegt nicht automatisch ein Neuabschluss einer solchen iSd Übergangsregelungen vor, sondern es ist hier zu differenzieren, ob die vorgenommenen Änderungen so massiv sind, dass sie materiell auf das Bild eines Neuabschlusses hinauslaufen; keine Schaffung, sondern im Gegenteil eine Reduktion einer Konkurrenzklausel liegt vor, wenn die bereits bestehende Konkurrenzklausel, sei es in Hinsicht auf das Konkurrenzverbot, sei es in Hinsicht auf die Vertragsstrafe, bloß abgemildert wird
Art X AngG, § 36 AngG
GZ 8 ObA 28/21g, 25.06.2021
OGH: Aus Art X Abs 2 Z 10 und 13 AngG folgt, dass § 36 AngG idF der Novelle BGBl I 2006/35 bzw der Novelle BGBl I 2015/152 nur für nach dem Inkrafttreten des jeweiligen Gesetzes „neu abgeschlossene Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel“ gilt. Sowohl in der Fassung der einen als auch anderen Novelle wirkt § 36 AngG demnach nicht zurück. Mit anderen Worten sind bereits vor dem Inkrafttreten der einen oder anderen Novelle getroffene Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel weiterhin nach der früheren Rechtslage zu beurteilen.
Ob eine „neu abgeschlossene Vereinbarung über eine Konkurrenzklausel“ iSd genannten Übergangsregelungen vorliegt, ist wie die Frage, ob ein Neuerungsvertrag iSd §§ 1376 ff ABGB vorliegt, stets eine solche des Einzelfalls. Die Antwort bestimmt sich danach, ob eine neue Willensübereinkunft beider Vertragspartner über die Schaffung eines Konkurrenzverbots und/oder die Sanktion seiner Verletzung gegeben ist. Dies ist selbstredend der Fall, wenn erstmals eine Konkurrenzklausel vereinbart wird. War bereits eine Konkurrenzklausel vorhanden und wird diese unverändert in einen neuen Dienstvertrag (oder den Auflösungsvertrag) überführt, liegt idR keine „neu abgeschlossene Vereinbarung über eine Konkurrenzklausel“ iSd Übergangsregelungen vor. Wird eine inhaltlich abweichende Konkurrenzklausel vereinbart, so liegt nicht automatisch ein Neuabschluss einer solchen iSd Übergangsregelungen vor, sondern es ist hier zu differenzieren, ob die vorgenommenen Änderungen so massiv sind, dass sie materiell auf das Bild eines Neuabschlusses hinauslaufen. Keine Schaffung, sondern im Gegenteil eine Reduktion einer Konkurrenzklausel liegt hingegen vor, wenn die bereits bestehende Konkurrenzklausel, sei es in Hinsicht auf das Konkurrenzverbot, sei es in Hinsicht auf die Vertragsstrafe, bloß abgemildert wird, weshalb es hier bei der Maßgeblichkeit der alten Rechtslage bleibt.
Die Vorinstanzen haben zutreffend hervorgehoben, dass im Jahr 2018 die Konkurrenzklausel in Hinsicht auf die Länge des Konkurrenzverbots und die Höhe der Vertragsstrafe für den Kläger bloß abgemildert wurde. Insofern kann keine „neu abgeschlossene Vereinbarung über eine Konkurrenzklausel“ iSd Übergangsregelungen angenommen werden. Eine Ausweitung haben die Vorinstanzen aber in vertretbarer Auslegung der 2002 vereinbarten Konkurrenzklausel verneint, indem sie die Ansicht vertraten, bereits diese habe sich auf eine unselbstständige Tätigkeit erstreckt, weil sie dem Kläger auch verbot, „auf welche Art auch immer sich an einem Konkurrenzunternehmen zu beteiligen oder für dieses tätig zu sein“.