OGH: § 1327 ABGB – Anspruch der Klägerin auf Ersatz der ihr durch das Ableben ihres Ehemanns entgangenen Beistandsleistungen im Haushalt
Der damals in Pension befindliche Ehemann hatte bis zuletzt neben der Erledigung sämtlicher Einkäufe alle Mahlzeiten für beide zubereitet, sich an den Reinigungstätigkeiten in der Wohnung beteiligt und außerdem leichte Instandsetzungsarbeiten durchgeführt; insgesamt ergab dies zusammengefasst (§ 273 ZPO) durchschnittlich eineinhalb (Arbeits-)Stunden, die er täglich nach dem Verständnis der Tatsacheninstanzen – nur – zu Gunsten der Klägerin aufwendete; soweit die Beklagten dagegen einwenden, diese Leistungen des Ehemanns seien auch „ihm selbst zugute gekommen“, gehen sie nicht von den, den OGH bindenden Feststellungen aus
§ 1327 ABGB
GZ 3 Ob 26/21a, 24.06.2021
OGH: Nach stRsp zu § 1327 ABGB hat der Hinterbliebene grundsätzlich Anspruch auf Ersatz aller Leistungen, die ihm der Getötete zu Lebzeiten tatsächlich erbracht hat und die dem unterhaltsbegründenden Rechtsverhältnis zuordenbar sind. Dazu zählen neben der Haushaltsführung im (engeren) Sinn auch alle Leistungen, die im Rahmen eines sozialadäquaten Familienlebens als üblich zu qualifizieren sind.
Nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt hatte der damals in Pension befindliche Ehemann bis zuletzt neben der Erledigung sämtlicher Einkäufe alle Mahlzeiten für beide zubereitet, sich (in näher festgestellter Weise) an den Reinigungstätigkeiten in der Wohnung beteiligt und außerdem leichte Instandsetzungsarbeiten durchgeführt. Insgesamt ergab dies zusammengefasst (§ 273 ZPO) durchschnittlich eineinhalb (Arbeits-)Stunden, die er täglich nach dem Verständnis der Tatsacheninstanzen – nur – zu Gunsten der Klägerin aufwendete. Soweit die Beklagten dagegen einwenden, diese Leistungen des Ehemanns seien auch „ihm selbst zugute gekommen“, gehen sie nicht von den, den OGH bindenden Feststellungen aus.
Dass sich der Zeitaufwand der Klägerin für einzelne Hausarbeiten, etwa für Wäsche und Bügeln, durch das Ableben ihres Ehemanns verringert hat, mag zutreffen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei wegen der nach Ansicht der Beklagten dadurch „frei gewordenen Arbeitskraft“ der damals im Krankenstand befindlichen Klägerin kein Vorteilsausgleich vorzunehmen, kann sich aber auf die einschlägige – in der Lehre nicht kritisierte – E 2 Ob 33/91 und die zu RS0047301 entwickelten Grundsätze stützen, die zu den von den Beklagten dagegen ins Treffen geführten Entscheidungen in keinem erkennbaren Widerspruch stehen. Überdies zeigen die Beklagten nicht auf, worin in der Zeitersparnis der Beklagten bei einzelnen Verrichtungen im Haushalt ein vermögenswerter Vorteil begründet sein soll oder warum die Klägerin diese Zeit – zur Entlastung des Schädigers – gerade zur Durchführung die ihr bislang von ihrem Ehemann erbrachten, überdies andersartigen Beistandsleistungen verwenden müsste.