23.08.2021 Verkehrsrecht

VwGH: § 7 FSG – Verkehrsunzuverlässigkeit iZm Bestrafung nach dem SMG

Der Revisionswerber hat nach dem rechtskräftigen Strafurteil über mehrere Jahre - bzw sogar mehr als ein Jahrzehnt lang - Suchtmittel nach Österreich geschmuggelt und hier anderen überlassen, darunter insbesondere auch harte Drogen (Kokain) und zwar in einer - exorbitant - hohen Menge; vor diesem Hintergrund und der somit zutreffend vom VwG berücksichtigten besonderen Gefährlichkeit und Verwerflichkeit der Straftaten und der sich daraus ergebenden Sinnesart des Täters liegt die Wertung der Straftaten gem § 7 Abs 4 FSG und die daraus abgeleitete Prognose, die Verkehrsunzuverlässigkeit des Revisionswerbers beschränke sich nicht bloß auf den Haftzeitraum, sondern gehe darüber hinaus, innerhalb der Leitlinien der hg Jud


Schlagworte: Führerscheinrecht, Verkehrszuverlässigkeit, Suchtmitteldelikte, Verbüßung der Haft, weiteres Wohlverhalten
Gesetze:

 

§ 7 FSG, SMG

 

GZ Ra 2020/11/0116, 05.07.2021

 

Die Revision bringt vor, das VwG sei vom hg Erkenntnis vom 21. Februar 2006, 2004/11/0129, abgewichen, weil es die spezialpräventive Wirkung der Haft nicht ausreichend berücksichtigt und daher auch nicht schlüssig dargelegt habe, warum es nach Verbüßung der Haft noch eines weiteren Wohlverhaltens des Revisionswerbers bedürfe, um von einer Wiedererlangung seiner Verkehrszuverlässigkeit ausgehen zu können.

 

VwGH: Dem zitierten hg Erkenntnis 2004/11/0129 lag zwar gleichfalls eine Bestrafung nach dem SMG wegen va des Einführens bzw Schmuggelns und Inverkehrsetzens einer großen Menge von Suchtmitteln und eine darauf gegründete Verkehrsunzuverlässigkeit von „rund sechs Jahren“ zugrunde, wobei die Tatzeit allerdings nur einige Monate betrug.

 

Im Unterschied dazu hat der Revisionswerber nach dem rechtskräftigen Strafurteil über mehrere Jahre - bzw sogar mehr als ein Jahrzehnt lang - Suchtmittel nach Österreich geschmuggelt und hier anderen überlassen, darunter insbesondere auch harte Drogen (Kokain) und zwar in einer - exorbitant - hohen Menge (nach dem Strafurteil handelte es sich unter Berücksichtigung der Reinsubstanz bei Kokain um das 124-fache und bei Cannabis um das 110-fache der Grenzmenge).

 

Vor diesem Hintergrund und der somit zutreffend vom VwG berücksichtigten besonderen Gefährlichkeit und Verwerflichkeit der Straftaten - infolge der genannten Menge harter Drogen, des sehr langen Tatzeitraums und des Überlassens an andere - und der sich daraus ergebenden Sinnesart des Täters liegt die Wertung der Straftaten gem § 7 Abs 4 FSG und die daraus abgeleitete Prognose, die Verkehrsunzuverlässigkeit des Revisionswerbers beschränke sich nicht bloß auf den Haftzeitraum, sondern gehe darüber hinaus, innerhalb der Leitlinien der hg Jud (vgl einerseits zur über die Haftdauer hinausreichenden Verkehrsunzuverlässigkeit bei sehr große Suchtgiftmengen betreffenden Suchtmitteldelikten und andererseits zur nur eingeschränkten Gewichtung des Wohlverhaltens während der Haftzeit VwGH 28.5.2002, 2001/11/0247, und das bereits zitierte hg Erkenntnis 2002/11/0136).