23.08.2021 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Verfolgungshandlung iSd §§ 31 und 32 VStG – „Austausch der Tat“

Nach der hg Rsp ist eine Richtigstellung oder Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhalts kommt


Schlagworte: Verfolgungshandlung, Austausch der Tat
Gesetze:

 

§ 31 VStG, § 32 VStG

 

GZ Ra 2020/02/0191, 24.06.2021

 

Gegenstand des bekämpften Straferkenntnisses zu Spruchpunkt 1. war in Bezug auf die Verletzung des § 36 KFG, dass die Begutachtungsplakette nicht das Kennzeichen des Fahrzeuges (vgl § 57a Abs 5 KFG) aufwies. Demgemäß zog die belBeh § 36 lit e KFG als verletzte Rechtsvorschrift heran.

 

VwGH: Im angefochtenen Erkenntnis wird eine Übertretung des § 36 lit a KFG angenommen, jedoch fehlt eine Begründung für den abgeänderten Vorwurf, das Fahrzeug sei nicht zum Verkehr zugelassen gewesen. Dem Revisionswerber wurde im genannten Straferkenntnis nicht angelastet, dass das in Rede stehende Fahrzeug keine Zulassung iSd §§ 37 bis 39 KFG aufgewiesen hätte.

 

„Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung.

 

Eine Verfolgungshandlung iSd §§ 31 und 32 VStG muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben, was erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss.

 

Nach der hg Rsp ist eine Richtigstellung oder Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhalts kommt.

 

Indem das VwG in Verkennung der Rechtslage der Ermahnung des Revisionswerbers einen anderen Tatvorwurf zugrunde legte, belastete es das angefochtene Erkenntnis schon deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.