OGH: Zur Subsidiarität der Leistungspflicht des Versicherers iZm seiner Nachhaftung
Nach § 24 Abs 3 Satz 2 KHVG besteht die Leistungspflicht nicht, soweit ein anderer Haftpflichtversicherer zur Leistung verpflichtet ist; diese Bestimmung ordnet eine gesetzliche Subsidiarität an
§ 24 KHVG, § 61 KFG
GZ 7 Ob 96/21z, 26.05.2021
OGH: Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem VN gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gem § 24 Abs 1 KHVG seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen. „Leistungsfreiheit“ des Versicherers bedeutet allgemein seine einseitige Befreiung von seiner Einstandspflicht für einen Versicherungsfall. Gem § 24 Abs 1 KHVG wird ungeachtet der Leistungsfreiheit des Versicherers im Verhältnis zum VN oder Mitversicherten im Verhältnis zwischen Versicherer und geschädigtem Dritten das Bestehen eines Versicherungsanspruchs des VN oder Mitversicherten fingiert. Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt gem § 24 Abs 2 KHVG in Ansehung des Dritten erst nach Ablauf von 3 Monaten, nachdem der Versicherer diesen Umstand gem § 61 Abs 4 KFG angezeigt hat.
Nach § 24 Abs 3 Satz 2 KHVG besteht die Leistungspflicht nicht, insoweit ein anderer Haftpflichtversicherer zur Leistung verpflichtet ist. Diese Bestimmung ordnet eine gesetzliche Subsidiarität an. Nach dieser Bestimmung wird der Haftungsausschluss nur dann gewährt, wenn der andere Haftpflichtversicherer dem VN haftet. Es soll die Haftung eines Versicherers nach § 24 Abs 1 KHVG zu Lasten der normalen Leistungspflicht eines anderen Versicherers ausgeschlossen werden. Besteht eine solche Leistungspflicht eines Haftpflichtversicherers, kann dieser das frühere Versicherungsverhältnis nicht heranziehen, um den Haftungsausschluss nach § 24 Abs 3 Satz 2 VersVG zu erlangen.
Auch die vorläufige Deckungszusage lässt einen echten Versicherungsvertrag entstehen, der allerdings kraft seines provisorischen Charakters zunächst nicht langfristig ist. Zwischen einem Versicherungsvertrag und einem Rechtsverhältnis aufgrund einer Deckungszusage besteht kein materieller Unterschied.
Hier hat die klagende Haftpflichtversicherung im Rahmen der Nachhaftung nach § 24 Abs 1 und 2 KHVG Dritten eine Versicherungsleitung erbracht; die beklagte Haftpflichtversicherung hatte aufgrund ihrer (vorläufigen) Deckungszusage Deckung zu gewähren. In diesem Fall greift die Subsidiaritätsregel des § 24 Abs 3 Satz 2 KHVG: Da die Beklagte als „anderer“ Haftpflichtversicherer zur Leistung verpflichtet ist, hat die Klägerin aus ihrer Nachhaftung keine Verpflichtung getroffen, Ansprüche Dritter zu decken.