16.08.2021 Verkehrsrecht

VwGH: Verweigerung der Atemluftuntersuchung

Im Unterschied zur Tatbestandsvoraussetzung der Verwaltungsübertretung des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO (Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf den Alkoholgehalt), für die nach dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung der Verdacht ausreicht, der Beschuldigte habe das Kfz in alkoholisiertem Zustand gelenkt, ist für die an dieses Delikt anknüpfende Rechtsfolge der Entziehung der Lenkberechtigung gem § 7 Abs 3 Z 1 FSG bzw § 26 Abs 2 Z 2 FSG zusätzlich Voraussetzung, dass der Betreffende - tatsächlich - ein Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt oder in Betrieb genommen hat, wozu im Führerscheinverfahren entsprechende Feststellungen zu treffen sind


Schlagworte: Führerscheinrecht, Straßenverkehrsrecht, Verweigerung der Atemluftuntersuchung, Entziehung der Lenkberechtigung, Lenken eines Kfz auf öffentlicher Straße
Gesetze:

 

§ 7 FSG, § 5 StVO, § 99 StVO, § 26 FSG

 

GZ Ra 2020/11/0128, 05.07.2021

 

VwGH: Gem § 7 Abs 3 Z 1 FSG hat als bestimmte Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kfz gelenkt oder in Betrieb genommen und „hiebei“ eine Übertretung gem § 99 Abs 1 bis 1b StVO begangen hat.

 

Im Unterschied zur Tatbestandsvoraussetzung der Verwaltungsübertretung des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO (Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf den Alkoholgehalt), für die nach dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung der Verdacht ausreicht, der Beschuldigte habe das Kfz in alkoholisiertem Zustand gelenkt, ist für die an dieses Delikt anknüpfende Rechtsfolge der Entziehung der Lenkberechtigung gem § 7 Abs 3 Z 1 FSG bzw § 26 Abs 2 Z 2 FSG zusätzlich Voraussetzung, dass der Betreffende - tatsächlich - ein Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt oder in Betrieb genommen hat, wozu im Führerscheinverfahren entsprechende Feststellungen zu treffen sind.

 

Anders als die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung ausführt, ist nach dieser Rsp aber nicht - zusätzlich - Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs 3 Z 1 bzw § 26 Abs 2 Z 2 FSG, dass der Betreffende das Kfz tatsächlich „in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat“. Eine solche Auslegung wäre auch weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck der Untersuchung der Atemluft auf den Alkoholgehalt vereinbar, soll diese Untersuchung doch gerade der Feststellung dienen, ob das Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde (sodass die Alkoholisierung nicht gleichzeitig Voraussetzung einer solchen Untersuchung sein kann).