03.08.2021 Wirtschaftsrecht

OGH: UWG – zur Begründung einer Mitbewerbereigenschaft

Ein Wettbewerb findet auch zwischen Marktteilnehmern unterschiedlicher Absatzstufen statt, hängt doch etwa die Absatzmöglichkeit eines Generalimporteurs (oder Herstellers) letztlich vom Erfolg der nachgelagerten Absatzstufen ab


Schlagworte: Lauterkeitsrecht, Mitbewerbereigenschaft, Absatzstufen, Anspruch auf Unterlassung
Gesetze:

 

§ 14 UWG, § 7 UWG

 

GZ 4 Ob 208/20x, 22.06.2021

 

OGH: Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses genügt, dass die vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können. Im Rahmen des § 14 UWG bedarf es keiner eigenen Beeinträchtigung des klagenden Mitbewerbers durch den Wettbewerbsverstoß (kein konkretes Wettbewerbsverhältnis), sondern es reicht wegen des auch öffentlichen Interesses an der Ausschaltung unlauterer Wettbewerbshandlungen aus, dass abstrakt eine Beeinträchtigung theoretisch möglich erscheint. Es genügt zur Begründung einer Mitbewerbereigenschaft, wenn sich der Kundenkreis auch nur zum Teil oder lediglich vorübergehend überschneidet. Entgegen der in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Auffassung findet ein Wettbewerb auch zwischen Marktteilnehmern unterschiedlicher Absatzstufen statt, hängt doch etwa die Absatzmöglichkeit eines Generalimporteurs (oder Herstellers) letztlich vom Erfolg der nachgelagerten Absatzstufen ab.

 

Zutreffend hat das Erstgericht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen der Erstbeklagten, die im Rahmen ihres Medienunternehmens auch Fernsehen betreibt, und der Klägerin als Absatzmittlerin für Fernsehprogramme bejaht, treten doch die auf dem Markt angebotenen Leistungen der Streitteile jedenfalls insoweit ihrer Art nach in Konkurrenz, als sie sich allesamt unmittelbar oder mittelbar (durch Einspeisung in ein Kabelnetz) mit der Versorgung des Publikums mit Fernsehprogrammen beschäftigen. Da die Zweitbeklagte die Muttergesellschaft der Erstbeklagten ist, besteht infolge dieser wirtschaftlichen Verflechtung an deren Handeln in Wettbewerbsabsicht zu Gunsten ihrer Tochtergesellschaft kein Zweifel.