OGH: Zur Mitversicherung in der Rechtsschutzversicherung
Nach Art 5.2 ARB 2009 können mitversicherte Personen Deckungsansprüche gegenüber dem Versicherer nur mit Zustimmung des VN geltend machen; damit entspricht er im Ergebnis § 75 Abs 2 VersVG
§§ 74 ff VersVG, Art 5.2 ARB 2009
GZ 7 Ob 220/20h, 26.05.2021
OGH: Soweit in einem Rechtsschutzversicherungsvertrag auch eine Mitversicherung anderer Personen vorgesehen ist, handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung iSd §§ 74 ff VersVG. Dabei hat der VN das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung; es handelt sich um eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis. Trotz seiner Stellung als materieller Anspruchsberechtigter kann der (Mit-)Versicherte gem § 75 Abs 2 VersVG nicht über seine Ansprüche verfügen oder sie gerichtlich geltend machen. Nur der VN kann auf Leistung an sich oder an den Versicherten klagen.
Da der VN gem §§ 74 ff VersVG ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht, liegt dabei der Fall einer - zulässigen - gesetzlichen Prozessstandschaft vor. Der Versicherte selbst kann über seine Rechte nur dann verfügen und diese Rechte nur dann gerichtlich geltend machen, wenn er entweder im Besitz des Versicherungsscheins ist, der VN zustimmt (§ 75 Abs 2 VersVG) oder wenn der VN nach Ablehnung durch den Versicherer den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will.
Nach Art 5.2 ARB 2009 können mitversicherte Personen Deckungsansprüche gegenüber dem Versicherer nur mit Zustimmung des VN geltend machen. Damit entspricht er im Ergebnis § 75 Abs 2 VersVG. Die von der (mitversicherten) Klägerin als bloße Versicherte über Auslegung des Art 5.2 ARB 2009 oder über Zession angestrebte (rechtsgeschäftliche) Ableitung der Prozessführungsbefugnis für ein fremdes Recht, nämlich des Rechts der ebenfalls mitversicherten Tochter, würde eine gewillkürte und daher unzulässige Prozessstandschaft zur Folge haben, sodass dies schon aus diesem Grund scheitern muss. Es stellen sich daher Fragen zur Auslegung der Versicherungsbedingungen sowie zur Zession nicht.