03.08.2021 Zivilrecht

OGH: Zur Frage der Pflicht zur Leistung eines Benützungsentgelts nach Weiterveräußerung eines Fahrzeugs im Rückabwicklungsfall

Für eine Rückabwicklung der empfangenen Leistung kommen theoretisch im Weiterverkaufsfall zwei Möglichkeiten in Frage, a) die Anrechnung des erzielten Weiterverkaufspreises (bzw des objektiven Zeitwerts im Zeitpunkt des Weiterverkaufs, wenn dieser abweicht) zuzüglich eines angemessenen Benützungsentgelts, b) die Anrechnung des objektiven Werts der mangelhaften Sache im Zeitpunkt des rückabzuwickelnden Ankaufs; in der Variante a) entspricht die Herausgabe des Zeitwerts des weiterveräußerten Fahrzeugs in Geld der ursprünglich gebotenen Naturalrückstellung in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt der Wandlung befindet; hat der Käufer durch Benützung den Kilometerstand erhöht und damit typischerweise den Zeitwert des Fahrzeugs vermindert, ist diese Abwertung dem Verkäufer nicht zuzurechnen, sondern der Vorteil des Käufers – so wie bei Naturalrückgabe – angemessen zu vergüten; ihre Grenze nach oben findet diese Anrechnung aber jedenfalls im objektiven Wert der verkauften Sache, weil der Verkäufer aus dem Titel der Rückabwicklung nicht bereichert werden soll, sondern nicht mehr zurückerhalten kann, als er ursprünglich geleistet hat


Schlagworte: Irrtumsanfechtung, Wandlung, Rückabwicklung, Kfz, Weiterveräußerung, Benützungsentgelt
Gesetze:

 

§ 877 ABGB, § 922 ff ABGB

 

GZ 8 Ob 56/21z, 26.05.2021

 

OGH: Der Anspruch ist auf Rückstellung des Geleisteten oder, wenn dies unmöglich oder untunlich ist, auf Wertersatz nach Maßgabe seines Nutzens im Zeitpunkt der Leistung gerichtet. Dabei ist bei späterer Rückstellung auch der Nutzen, der in der Verwendung der Sache selbst liegt, durch ein angemessenes Benützungsentgelt zu vergüten. Davon abgesehen erfolgt die Naturalrückstellung nur im Istzustand, ohne Berücksichtigung etwa eines durch Zeitablauf eingetretenen Preisverfalls.

 

Der Umstand, dass der Pkw (hier wegen Weiterverkaufs) nicht mehr zur Rückgabe zur Verfügung steht, schließt die Wandlung als solche nicht aus. Infolge Wandlung ist vom Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises der objektive Wert der nicht mehr rückstellbaren mangelhaften Sache im Zeitpunkt der Veräußerung abzuziehen.

 

Für eine Rückabwicklung der empfangenen Leistung kommen theoretisch im Weiterverkaufsfall zwei Möglichkeiten in Frage,

 

a) die Anrechnung des erzielten Weiterverkaufspreises (bzw des objektiven Zeitwerts im Zeitpunkt des Weiterverkaufs, wenn dieser abweicht) zuzüglich eines angemessenen Benützungsentgelts,

 

b) die Anrechnung des objektiven Werts der mangelhaften Sache im Zeitpunkt des rückabzuwickelnden Ankaufs.

 

In der Variante a) entspricht die Herausgabe des Zeitwerts des weiterveräußerten Fahrzeugs in Geld der ursprünglich gebotenen Naturalrückstellung in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt der Wandlung befindet. Hat der Käufer durch Benützung den Kilometerstand erhöht und damit typischerweise den Zeitwert des Fahrzeugs vermindert, ist diese Abwertung dem Verkäufer nicht zuzurechnen, sondern der Vorteil des Käufers – so wie bei Naturalrückgabe – angemessen zu vergüten.

 

Ihre Grenze nach oben findet diese Anrechnung aber jedenfalls im objektiven Wert der verkauften Sache, weil der Verkäufer aus dem Titel der Rückabwicklung nicht bereichert werden soll, sondern nicht mehr zurückerhalten kann, als er ursprünglich geleistet hat.

 

In der Variante b), die dem Standpunkt der Revisionswerber und der dargestellten hRsp entspricht, erhält der Verkäufer mit dem objektiven Wert der Sache im Verkaufszeitpunkt bereits das volle Äquivalent seiner erbrachten Leistung zurück. Hier bleibt für die zusätzliche Anrechnung eines Vorteils des Käufers, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, kein Raum.

 

Im vorliegenden Fall führen auf Grundlage der Feststellungen beide theoretisch möglichen rechtlichen Ansätze jedenfalls für den Beklagten und den Nebenintervenienten zum der Entscheidung des Berufungsgerichts entsprechenden Ergebnis (§ 273 ZPO), sodass sich weiterführende Überlegungen dazu im Rahmen der Behandlung der Rechtsmittel erübrigen.