26.07.2021 Verfahrensrecht

VwGH: Entscheidungspflicht iZm unzulässigem Antrag

Das VwG hat auch über Anträge, die unzulässig sind, durch eine (zurückweisende) Entscheidung zu entscheiden und somit liegt eine Entscheidungspflicht iSd § 34 Abs 1 VwGVG, deren Verletzung zur Erhebung eines Fristsetzungsantrages iSd Art 133 Abs 7 B-VG bzw des § 38 VwGG berechtigt, vor


Schlagworte: Fristsetzungsantrag, unzulässiger Antrag, Entscheidungspflicht, Beschwerdelegitimation
Gesetze:

 

Art 133 B-VG, § 38 VwGG

 

GZ Fr 2021/09/0004, 01.06.2021

 

VwGH: Im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde des Erstantragstellers durch das VwG mangels Beschwerdelegitimation ist darauf hinzuweisen, dass das VwG auch über Anträge, die unzulässig sind, durch eine (zurückweisende) Entscheidung zu entscheiden hat, somit eine Entscheidungspflicht iSd § 34 Abs 1 VwGVG, deren Verletzung zur Erhebung eines Fristsetzungsantrages iSd Art 133 Abs 7 B-VG bzw des § 38 VwGG berechtigt, vorliegt.