20.07.2021 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob ein Verfahren nach § 356 Abs 1 EO abgesondert von einem Verfahren nach § 355 Abs 1 EO geführt werden kann

Der Gesetzeswortlaut („im Falle des § 355“) verlangt für die Bewilligung eines Antrags nach § 356 Abs 1 EO nicht, dass mit diesem zeitgleich auch ein Antrag auf Bewilligung der Exekution nach § 355 EO gestellt und bewilligt wird


Schlagworte: Exekutionsverfahren, Wiederherstellung des früheren Zustands, Unterlassungsexekution
Gesetze:

 

§ 356 EO, § 355 EO

 

GZ 3 Ob 215/20v, 20.05.2021

 

OGH: Der Gesetzeswortlaut („im Falle des § 355“) verlangt für die Bewilligung eines Antrags nach § 356 Abs 1 EO nicht, dass mit diesem zeitgleich auch ein Antrag auf Bewilligung der Exekution nach § 355 EO gestellt und bewilligt wird. Die vom Gesetzgeber angestrebte Exekutionseffizienz verlangt vielmehr, dass ein Antrag nach § 356 Abs 1 EO als ein eigenständiges Exekutionsmittel verstanden wird und daher unabhängig von einem Exekutionsantrag nach § 355 EO beantragt und ohne zeitgleiche Exekutionsbewilligung nach § 355 EO entschieden werden kann.