OGH: Zur rechtsanwaltlichen Belehrungs- und Aufklärungspflicht iZm Vertragserrichtung
Wollen die Parteien einen von ihnen bereits abgeschlossenen Vertrag nur mehr in die entsprechende juristische Form bringen, so trifft den Vertragserrichter idR lediglich die Pflicht, das Vereinbarte entsprechend zu formulieren und sinnvolle Ergänzungen vorzunehmen; es ist dann nicht seine Aufgabe, auf eine Abänderung des abgeschlossenen Vertrags hinzuwirken
§§ 1295 ff ABGB, § 9 RAO
GZ 9 Ob 9/21w, 27.05.2021
OGH: Wie weit die rechtsanwaltliche Belehrungs- und Aufklärungspflicht jeweils reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Das Berufungsgericht hat die Rsp zur Haftung eines berufsmäßigen Vertragserrichters (Rechtsanwalts) zutreffend wiedergegeben. Danach ist der Vertragserrichter allen Vertragspartnern gegenüber zur sorgfältigen Wahrung ihrer Interessen verpflichtet. Die Vertragsparteien können darauf vertrauen, dass sie der Vertragsverfasser vor Nachteilen schützt und für ihre rechtliche und tatsächliche Sicherheit sorgt. Insbesondere hat ein Rechtsanwalt als Vertragsverfasser auf Bedenken gegen ein beabsichtigtes Geschäft aufmerksam zu machen, bevor er den Vertrag verbindlich festlegt.
Wollen die Parteien aber einen von ihnen bereits abgeschlossenen Vertrag nur mehr in die entsprechende juristische Form bringen, so trifft den Vertragserrichter idR lediglich die Pflicht, das Vereinbarte entsprechend zu formulieren und sinnvolle Ergänzungen vorzunehmen. Es ist dann nicht seine Aufgabe, auf eine Abänderung des abgeschlossenen Vertrags hinzuwirken.