29.06.2021 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts in Bezug auf die Anmeldung einer zustellfähigen Anschrift eines GmbH-Gesellschafters

Die Löschung unrichtiger Eintragungen im Firmenbuch steht im Ermessen des Firmenbuchgerichts (§ 10 Abs 2 FBG); dass es bei der für Gesellschafter einer GmbH einzutragenden Anschrift (primär) darauf ankommt, Zustellungen an die Gesellschafter zu ermöglichen, ergibt sich eindeutig aus § 26 Abs 1 GmbHG, der auf die „für Zustellungen maßgebliche Anschrift“ abstellt; da sich dieses Kriterium nach den einschlägigen Vorschriften des ZustG (vgl insbesondere § 2 Z 4 ZustG: „Abgabestelle“) richtet und demgemäß keineswegs mit einer im Zentralen Melderegister aufscheinenden Anschrift übereinstimmen muss, kann es für die im Firmenbuch einzutragende Anschrift eines Gesellschafters auf die im Zentralen Melderegister aufscheinenden Daten nicht maßgeblich ankommen


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Zustellrecht, Firmenbuchrecht, Anmeldung einer zustellfähigen Anschrift eines GmbH-Gesellschafters, amtswegige Löschung, Prüfpflicht, Abgabestelle, Zentrales Melderegister
Gesetze:

 

§ 10 FBG, § 26 GmbHG, § 2 ZustG

 

GZ 6 Ob 44/21w, 12.05.2021

 

OGH: Im vorliegenden Fall ist nicht die vom Geschäftsführer gem § 26 Abs 1 GmbHG iVm § 11 FBG angemeldete Änderung der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift eines Gesellschafters Gegenstand der erstinstanzlichen Beschlussfassung. Vielmehr hat das Erstgericht – nach der durch den Geschäftsführer angemeldeten und sodann erfolgten Eintragung der Änderung der Anschrift der Gesellschafterin – aufgrund eines Hinweises der betroffenen Gesellschafterin im Rahmen der amtswegigen Löschungsmöglichkeit nach § 10 Abs 2 FBG deren geänderte Anschrift gelöscht und die ursprüngliche Anschrift wieder eingetragen. Fragen der Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts im Rahmen einer Anmeldung nach § 26 Abs 1 GmbHG iVm § 11 FBG stellen sich daher nicht.

 

Im Rahmen der amtswegigen Löschung nach § 10 Abs 2 FBG sind die allgemeinen Regeln der Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts nicht anwendbar; es können auch amtswegige Erhebungen zum Vorliegen der Voraussetzungen gepflogen werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Löschung unrichtiger Eintragungen im Firmenbuch im Ermessen des Firmenbuchgerichts steht (§ 10 Abs 2 FBG) und es sich dabei regelmäßig um eine Frage des Einzelfalls handelt.

 

Dass es bei der für Gesellschafter einer GmbH einzutragenden Anschrift (primär) darauf ankommt, Zustellungen an die Gesellschafter zu ermöglichen, ergibt sich eindeutig aus § 26 Abs 1 GmbHG, der auf die „für Zustellungen maßgebliche Anschrift“ abstellt. Da sich dieses Kriterium nach den einschlägigen Vorschriften des ZustG (vgl insbesondere § 2 Z 4 ZustG: „Abgabestelle“) richtet und demgemäß keineswegs mit einer im Zentralen Melderegister aufscheinenden Anschrift übereinstimmen muss, kann es für die im Firmenbuch einzutragende Anschrift eines Gesellschafters auf die im Zentralen Melderegister aufscheinenden Daten nicht maßgeblich ankommen. Der Bezug des Revisionsrekurses auf § 5 Abs 3 WiEReG, der an das Zentrale Melderegister anknüpft, geht daher ins Leere.