28.06.2021 Verfahrensrecht

VwGH: Soweit die revisionswerbenden Parteien rügen, das VwG habe nicht spätestens sechs Monate nach Einlangen der gegen die Bescheide des BFA gerichteten Beschwerden entschieden, behaupten sie eine Verletzung der Entscheidungspflicht

Damit machen sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend


Schlagworte: Revision, Verletzung der Entscheidungspflicht
Gesetze:

 

Art 133 B-VG, § 28 VwGG

 

GZ Ra 2020/19/0453, 20.04.2021

 

VwGH: Soweit die revisionswerbenden Parteien rügen, das VwG habe nicht spätestens sechs Monate nach Einlangen der gegen die Bescheide des BFA gerichteten Beschwerden entschieden, behaupten sie eine Verletzung der Entscheidungspflicht. Damit machen sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend.