28.06.2021 Verfahrensrecht
VwGH: Soweit die revisionswerbenden Parteien rügen, das VwG habe nicht spätestens sechs Monate nach Einlangen der gegen die Bescheide des BFA gerichteten Beschwerden entschieden, behaupten sie eine Verletzung der Entscheidungspflicht
Damit machen sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend
Schlagworte: Revision, Verletzung der Entscheidungspflicht
Gesetze:
Art 133 B-VG, § 28 VwGG
GZ Ra 2020/19/0453, 20.04.2021
VwGH: Soweit die revisionswerbenden Parteien rügen, das VwG habe nicht spätestens sechs Monate nach Einlangen der gegen die Bescheide des BFA gerichteten Beschwerden entschieden, behaupten sie eine Verletzung der Entscheidungspflicht. Damit machen sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend.