VwGH: Vollmacht zur Entgegennahme von Rsb-Schriftstücken; Heilung von Zustellmängeln durch Übergabe des Schriftstücks an den Postbevollmächtigten
Zustellmängel werden gem § 7 ZustG mit Übernahme der Sendung durch einen Postbevollmächtigten geheilt; Zustellungen von Bescheiden unter Verwendung des Formulars 4/1 der ZustFormV unterliegen den Bestimmungen des ZustG
§ 7 ZustG, ZustformV
GZ Ra 2020/12/0085, 23.03.2021
VwGH: Die Zulässigkeitsbegründung der Revision zeigt in Anbetracht des von der Behörde im Original vorgelegten Zustellnachweises nicht auf, dass die Feststellung des VwG, wonach das Poststück am 29. Juli 2020 durch die laut Rückschein zur Entgegennahme von Rsb-Sendungen bevollmächtigte Sekretärin des für den Revisionswerber einschreitenden Rechtsanwalts übernommen worden sei, im Revisionsverfahren zu beanstanden wäre.
Somit wären aber, worauf auch die belBeh in ihrer Revisionsbeantwortung hinwies, selbst etwaige Zustellmängel gem § 7 ZustG mit Übernahme der Sendung durch die Postbevollmächtigte am 29. Juli 2020 geheilt, sodass das VwG davon ausgehen konnte, dass die vierwöchige Beschwerdefrist jedenfalls an diesem Tag zu laufen begann und sich die am 27. August 2020 erhobene Beschwerde als verspätet erwies.
Dass auf die im Revisionsfall zu beurteilende, unter Verwendung des Formulars 4/1 der ZustFormV erfolgte Zustellung des Bescheides vom 23. Juli 2020 die Bestimmungen des ZustG Anwendung finden, unterliegt keinem Zweifel (vgl §§ 1 und 22 ZustG). Betreffend das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach die vorliegende Sendung als „eingeschriebenes“ Poststück etikettiert und daher nicht als Rsb-Brief zu behandeln sei, ist im Übrigen auf die §§ 2 Z 7 und 3 ZustG iVm §§ 3 Z 4, 12, 17 Abs 1 und 31 Abs 1 Postmarktgesetz iVm den seit 1. Juli 2020 gültigen AGB der Österreichischen Post AG sowie dem entsprechenden Produkt- und Preisverzeichnis für Rückscheinbriefe der Ämter und Behörden, und zwar insbesondere auf dessen Punkt 4.1., zu verweisen (vgl zudem § 3a Abs 1 Z 4 ZustFormV).