24.05.2021 Sozialrecht

VwGH: Einstellung der Leistung gem § 24 Abs 1 AlVG; Ausspruch eines Anpruchsverlustes gem § 10 AlVG

Der Ausspruch eines Anspruchsverlustes gem § 10 AlVG hat stets bescheidmäßig zu erfolgen; eine formlose Einstellung gem § 24 Abs 1 AlVG kommt in Fällen, in denen es zu einer Rechtsfolge nach § 10 AlVG kommen soll, schon auf Grund des Wortlauts des § 24 Abs 1 AlVG, der darauf abstellt, dass „eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt“, nicht in Betracht; der Anspruchsverlust tritt ex lege ein und ist mit dem aus Rechtsschutzgründen und im Hinblick auf eine mögliche Nachsicht nach § 10 Abs 3 AlVG jedenfalls zu erlassenden Bescheid festzustellen


Schlagworte: Arbeitslosenversicherung, Arbeitslosengeld, Einstellung der Leistung, Anpruchsverlust
Gesetze:

 

§ 24 AlVG, § 10 AlVG

 

GZ Ra 2021/08/0016, 26.03.2021

 

VwGH: Die Einstellung der Leistung gem § 24 Abs 1 AlVG ist vom Ausspruch eines Anpruchsverlustes gem § 10 AlVG zu unterscheiden; das AMS hat sich im vorliegenden Fall auch nicht auf § 24 Abs 1 AlVG berufen. Der Ausspruch eines Anspruchsverlustes gem § 10 AlVG hat stets bescheidmäßig zu erfolgen; eine formlose Einstellung gem § 24 Abs 1 AlVG kommt in Fällen, in denen es zu einer Rechtsfolge nach § 10 AlVG kommen soll, schon auf Grund des Wortlauts des § 24 Abs 1 AlVG, der darauf abstellt, dass „eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt“, nicht in Betracht.

 

Das schließt allerdings nicht aus, dass die Auszahlung der Leistung schon vor der Erlassung eines Bescheides für den Mindestzeitraum des Anspruchsverlusts von sechs bzw (im Wiederholungsfall) acht Wochen ausgesetzt wird, bestimmt doch § 10 AlVG, dass die arbeitslose Person den Anspruch für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs bzw acht Wochen, „verliert“. Der Anspruchsverlust tritt nach diesem Konzept ex lege ein und ist mit dem aus Rechtsschutzgründen und im Hinblick auf eine mögliche Nachsicht nach § 10 Abs 3 AlVG jedenfalls zu erlassenden Bescheid festzustellen. Ein konstitutiv wirkender Bescheid käme hingegen - setzt man die zeitlichen Erfordernisse eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens voraus - regelmäßig zu spät, um eine Bezugssperre ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung bewirken zu können, zumal es in diesem Zusammenhang auch an einer gesetzlichen Grundlage für eine Verpflichtung zur Rückzahlung bereits erhaltener Bezüge fehlt. Die Auszahlung der in Anwendung des § 10 Abs 1 AlVG zunächst einbehaltenen Leistung hat rückwirkend zu erfolgen, sobald entweder geklärt ist, dass die Voraussetzungen für den Anspruchsverlust nicht vorliegen oder der Beschwerde gegen den einen Anspruchsverlust aussprechenden Bescheid aufschiebende Wirkung zukommt.