VwGH: Eignung eines Vereins, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden
Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs 1 ErwSchVG setzt die Feststellung der Eignung eines Vereins, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, auch voraus, dass insoweit noch kein Verein - für den gleichen sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich - zuständig ist
§ 1 ErwSchVG
GZ Ro 2020/03/0004, 26.03.2021
VwGH: Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs 1 ErwSchVG setzt die Feststellung der Eignung eines Vereins, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, auch voraus, dass insoweit noch kein Verein - für den gleichen sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich - zuständig ist. Dies wird auch in den Materialien mehrfach betont und hervorgehoben, es solle "nur ein einziger Verein für einen bestimmten sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich tätig werden" können. Begründet wird dies im Wesentlichen mit Erfordernissen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, weil die allfällige Anerkennung weiterer Vereine die Notwendigkeit der Gewährung höherer, auch weitere "Overhead-Kosten" abdeckender Subventionen bedingen würde, was letztlich zur Beeinträchtigung der Versorgung der Bevölkerung mit Erwachsenenvertretern bzw Patientenanwälten und Bewohnervertretern führen würde.