17.05.2021 Verfahrensrecht

VwGH: Zulässigkeit der Revision – zum Fehlen eines Ausspruchs gem § 25a Abs 1 VwGG

Im Hinblick auf das Fehlen eines Ausspruchs gem § 25a Abs 1 VwGG ist die Revision als ordentliche Revision zu werten


Schlagworte: Revision, ordentliche / außerordentliche, Zulässigkeit
Gesetze:

 

Art 133 B-VG, § 25a VwGG

 

GZ Ro 2020/01/0012, 22.03.2021

 

VwGH: Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des VwG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rsp des VwGH abweicht, eine solche Rsp fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rsp des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

 

Im Hinblick auf das Fehlen eines Ausspruchs gem § 25a Abs 1 VwGG ist die Revision als ordentliche Revision zu werten. Nach stRsp des VwGH hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet.