04.05.2021 Verfahrensrecht
OGH: Art 35 EuErbVO – ordre-public-Verstoß
Es verstößt im Allgemeinen nicht gegen den österreichischen ordre public, wenn das von der EuErbVO berufene Erbrecht keine vom Bedarf unabhängigen Pflichtteilsansprüche von Nachkommen vorsieht
Schlagworte: Europäisches Verfahrensrecht, Erbrecht, ordre public
Gesetze:
Art 35 EuErbVO
GZ 2 Ob 214/20i, 25.02.2021
OGH: Es verstößt im Allgemeinen nicht gegen den österreichischen ordre public, wenn das von der EuErbVO berufene Erbrecht keine vom Bedarf unabhängigen Pflichtteilsansprüche von Nachkommen vorsieht. Ob dies auch zutrifft, wenn der Sachverhalt eine besonders enge Beziehung zum Inland aufweist, bleibt offen.