04.05.2021 Verfahrensrecht

OGH: Art 35 EuErbVO – ordre-public-Verstoß

Es verstößt im Allgemeinen nicht gegen den österreichischen ordre public, wenn das von der EuErbVO berufene Erbrecht keine vom Bedarf unabhängigen Pflichtteilsansprüche von Nachkommen vorsieht


Schlagworte: Europäisches Verfahrensrecht, Erbrecht, ordre public
Gesetze:

 

Art 35 EuErbVO

 

GZ 2 Ob 214/20i, 25.02.2021

 

OGH: Es verstößt im Allgemeinen nicht gegen den österreichischen ordre public, wenn das von der EuErbVO berufene Erbrecht keine vom Bedarf unabhängigen Pflichtteilsansprüche von Nachkommen vorsieht. Ob dies auch zutrifft, wenn der Sachverhalt eine besonders enge Beziehung zum Inland aufweist, bleibt offen.