04.05.2021 Wirtschaftsrecht

OGH: § 1 UWG – Werbung eines Rechtsanwaltes mit „schlagkräftiger medialer Durchsetzung“

Die Vorinstanzen haben sich der Rechtsansicht des Klägers, wonach durch den Hinweis auf eine schlagkräftige mediale Durchsetzung „mit Druckausübung über Medien und Ungemach durch Verunglimpfung“ geworben werde und eine schlagkräftige mediale Durchsetzung per se kreditschädigende Wirkung habe, nicht angeschlossen; vielmehr lege die beanstandete Wortwahl nicht automatisch ehrenbeleidigende oder kreditschädigende Methoden nahe; diese Beurteilung ist auch im Lichte des von den Vorinstanzen herangezogenen § 9 Abs 1 RAO jedenfalls vertretbar


Schlagworte: Lauterkeitsrecht, Rechtsanwalt, Werbung, mediale Auftritte, unlautere Geschäftspraktiken
Gesetze:

 

§ 1 UWG, § 17 RL-BA 2015, § 49 RL-BA 2015, § 9 RAO

 

GZ 4 Ob 34/21k, 15.03.2021

 

OGH: Die Standesauffassung der Rechtsanwälte ist in den RL-BA festgehalten, die als Verordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (§ 37 RAO) iSd Art 139 B-VG zu werten sind und die in der Rsp bei der Beurteilung von anwaltlichen Standespflichten und auch eines behaupteten Verstoßes eines Rechtsanwalts gegen das UWG herangezogenen werden. Nach § 17 RL-BA 2015 darf der Rechtsanwalt nur solche Mittel anwenden, die mit Gesetz, Ehre und Ansehen des Standes vereinbar sind (vgl auch § 9 Abs 1 Satz 2 RAO).

 

Nach § 49 RL-BA 2015 hat der Anwalt im Umgang mit Medien die Interessen seines Klienten, Ehre und Ansehen des Standes, sowie die Berufspflichten zu beachten. Im Rahmen eines Mandats veranlasste Veröffentlichungen in Medien sind mit ausdrücklicher Zustimmung des Klienten zulässig, soweit sie nach sorgfältiger Erwägung des Rechtsanwalts im Interesse des Klienten sind. Die Vorinstanzen haben aus dieser Bestimmung die Zulässigkeit von „Medienarbeit“ durch einen Rechtsanwalt abgeleitet. Dem tritt das Rechtsmittel nicht entgegen.

 

Der Kläger macht als unlauter nicht eine Bezugnahme des Beklagten auf Medienarbeit an sich, sondern nur die Werbung mit einer „schlagkräftigen medialen Durchsetzung“ geltend. Nach Ansicht des Rechtsmittels habe das Berufungsgericht diese Werbung unvertretbar als zulässig erachtet. Damit wird aber keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

 

Die Auslegung einer Werbeaussage hat grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO, soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss. Die Vorinstanzen haben sich der Rechtsansicht des Klägers, wonach durch den Hinweis auf eine schlagkräftige mediale Durchsetzung „mit Druckausübung über Medien und Ungemach durch Verunglimpfung“ geworben werde und eine schlagkräftige mediale Durchsetzung per se kreditschädigende Wirkung habe, nicht angeschlossen. Vielmehr lege die beanstandete Wortwahl nicht automatisch ehrenbeleidigende oder kreditschädigende Methoden nahe. Diese Beurteilung ist auch im Lichte des von den Vorinstanzen herangezogenen § 9 Abs 1 RAO jedenfalls vertretbar und keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung.

 

Die angefochtene Entscheidung hält sich auch im Rahmen der Rsp, wonach über die Medien verbreitete ehrenrührige unrichtige Tatsachenbehauptungen, die ein Rechtsanwalt über einen Prozessgegner seines Mandanten aufstellt, nicht dem Rechtfertigungsgrund des § 9 RAO unterliegen. Das Berufungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass eine rechts- und standeswidrige Medienarbeit im anwaltlichen Standesrecht Deckung finden. Der Unterlassungsanspruch wurde vielmehr deshalb verneint, weil der Werbung des Beklagten derartige Methoden nicht unterstellt wurden.