VwGH: §§ 31 ff EisbG – dinglich Berechtigte als Parteien im eisenbahnrechtlichem Baugenehmigungsverfahren
Nach der Rsp des VwGH kann der dinglich Berechtigte an der betroffenen Liegenschaft - vergleichbar den Eigentümern von betroffenen Liegenschaften - erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die er unmittelbar beeinträchtigt ist; die geltend gemachten Rechte müssen mit seinem dinglichen Recht untrennbar verbunden und im EisbG als subjektiv öffentliche Rechte ausgebildet sein; demnach können dinglich Berechtigte im Rahmen der gem § 31f Z 3 EisbG gebotenen Interessenabwägung einwenden, dass das geplante Bauvorhaben keinen Vorteil für die Öffentlichkeit darstelle oder der Vorteil für die Öffentlichkeit geringer sei als die ihnen dadurch erwachsenden Nachteile
§ 31e EisbG, § 31f EisbG, §§ 31 ff EisbG, § 8 AVG
GZ Ra 2021/03/0008, 15.03.2021
VwGH: § 31e EisbG räumt den an der betroffenen Liegenschaft dinglich Berechtigten Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren ein. Als solche können sie subjektiv öffentliche Rechte geltend machen, die gem § 31f Z 3 EisbG einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entgegenstehen.
Nach der Rsp des VwGH kann der dinglich Berechtigte an der betroffenen Liegenschaft - vergleichbar den Eigentümern von betroffenen Liegenschaften - erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die er unmittelbar beeinträchtigt ist. Die geltend gemachten Rechte müssen mit seinem dinglichen Recht untrennbar verbunden und im EisbG als subjektiv öffentliche Rechte ausgebildet sein. Demnach können dinglich Berechtigte im Rahmen der gem § 31f Z 3 EisbG gebotenen Interessenabwägung einwenden, dass das geplante Bauvorhaben keinen Vorteil für die Öffentlichkeit darstelle oder der Vorteil für die Öffentlichkeit geringer sei als die ihnen dadurch erwachsenden Nachteile.