OGH: EuGVVO – zur internationalen Zuständigkeit für Drittschuldnerklagen bei einer inländischen Exekutionsbewilligung und einem in einem (anderen) Mitgliedstaat wohnenden Drittschuldner
Gem Art 24 Nr 5 EuGVVO besteht für Verfahren, die die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist; der OGH hat bereits zur inhaltsgleichen Bestimmung Art 16 Nr 5 EuGVÜ und LGVÜ 1988 ausgesprochen, dass für Drittschuldnerklagen keine solche Annexzuständigkeit besteht
Art 24 EuGVVO, Art 7 EuGVVO, § 308 EO, § 294 EO
GZ 3 Ob 205/20y, 25.02.2021
OGH: Gem Art 24 Nr 5 EuGVVO besteht für Verfahren, die die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist. Der OGH hat bereits zur inhaltsgleichen Bestimmung Art 16 Nr 5 EuGVÜ und LGVÜ 1988 ausgesprochen, dass für Drittschuldnerklagen keine solche Annexzuständigkeit besteht. Der Kläger unternimmt in seinem Revisionsrekurs nicht einmal den Versuch, darzulegen, dass diese Rsp unrichtig oder überholt wäre. Eine Heilung des Mangels der internationalen Zuständigkeit durch Rechtskraft der Exekutionsbewilligung oder auch eine sich daraus ergebende „perpetuatio fori“ scheidet von vornherein aus, weil zwischen der Forderungsexekution und der in der Folge erhobenen Drittschuldnerklage zu differenzieren ist.
Die Auffassung des Rekursgerichts, der Kläger habe kein schlüssiges Vorbringen zu einer vertraglichen Vereinbarung erstattet, aufgrund derer der Zuständigkeitstatbestand des Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO herangezogen werden könnte, stellt keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Soweit sich der Revisionsrekurswerber in diesem Zusammenhang auf seine Darlehensvereinbarung mit dem Verpflichteten bezieht, genügt der Hinweis, dass Gegenstand des Drittschuldnerprozesses nur das Bestehen der (gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen) Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner und nicht die betriebene Forderung sein kann.
Auch hinsichtlich des von den Vorinstanzen ebenfalls verneinten Zuständigkeitstatbestands des Art 7 Nr 2 EuGVVO gelingt es dem Kläger nicht, eine erhebliche Rechtsfrage darzulegen, indem er geltend macht, ihm sei durch die Unterlassung von „berechtigten“ Zahlungen des Beklagten an den Verpflichteten ein Schaden entstanden.