OGH: Beauftragung eines Architekten mit Planungsarbeiten für den Umbau eines Gebäudes
Die Behauptung der Beklagten, die Bewilligung sei an der fehlenden, von der Klägerin nicht erreichten Zustimmung der Nachbarn gescheitert, steht im klaren Widerspruch zu § 25 Abs 8 lit a bis d Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz, die eine solche Voraussetzung gerade nicht enthält; dass die Beklagte bereit gewesen wäre, eine zumindest grundsätzlich geeignete Begründung für eine solche Ausnahmegenehmigung nachzureichen (und damit ihre Planungsleistungen zu verbessern), hat sie nicht vorgebracht, sondern sich im Verfahren bis zuletzt auf den – unzutreffenden – Standpunkt gestellt, die allein von der Zustimmung der Nachbarn abhängige Bewilligung des Vorhabens sei Sache der Klägerin gewesen; sie hat daher durch die ernsthafte Bestreitung eines Mangels ihre fehlende Bereitschaft zur Mangelbeseitigung dokumentiert, weshalb der schadenersatzrechtliche Anspruch auf Rückersatz des Werklohns auch ohne Setzung einer Mangelbeseitigungsfrist begehrt werden kann
§§ 1165 ff ABGB, §§ 1002 ff ABGB, §§ 922 ff ABGB, §§ 1295 ff ABGB
GZ 3 Ob 183/20p, 25.02.2021
OGH: Der übliche Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem mit der Planungsarbeit beauftragten Architekten ist – zumindest idR – als Werkvertrag zu qualifizieren. Wenn über die Herstellung der Baupläne hinaus dem Architekten die Verrichtung von Vertretungshandlungen aufgetragen wurde, kann ein gemischter Vertrag vorliegen, der auch Elemente eines Bevollmächtigungsvertrags enthält.
Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist – jedenfalls, soweit es die Erstellung der Pläne für die behördliche Einreichung betrifft, – nach den Bestimmungen über den Werkvertrag zu beurteilen. Die von der Beklagten für die Klägerin erstellten Pläne waren nach den Feststellungen va deswegen grundsätzlich nicht bewilligungsfähig, weil sie keine Begründung enthielten, die eine – von der Behörde unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zu erteilende – Nachsicht betreffend die Unterschreitung der gesetzlichen Abstände ermöglicht hätte. Bereits das Erstgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass es für diese Nachsicht der kumulativ genannten Voraussetzungen des § 25 Abs 8 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz (ua unbillige Härte der Abstandseinhaltung für den Ausnahmewerber, keine erhebliche Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke oder Bauten, Vorteil des Ausnahmewerbers größer als Nachteil für benachbarte Grundstücke und Bauten) bedurft hätte, zu denen die Beklagte in den Einreichplänen nichts ausführte.
Im Hinblick auf den festgestellten, zwischen den Streitteilen vereinbarten Leistungsumfang sind die Mängel der eingereichten Planunterlagen, die eine Bewilligung des von der Klägerin angestrebten Bauprojekts hinderten, nicht geringfügig.
Hat der Werkunternehmer den Mangel des Werks verschuldet, kann der Werkbesteller nicht nur den Mangelfolgeschaden, sondern auch das Entgelt für das unbrauchbare Werk aus dem Titel des Schadenersatzes verlangen. Ob das auch für einen ursprünglich unbehebbaren Mangel gilt, muss nicht geprüft werden: Abgesehen davon, dass hier nicht feststeht, dass das Projekt auch bei Verbesserung der Projektunterlagen nicht bewilligungsfähig gewesen wäre, verweist die Beklagte selbst darauf, dass sie keinen Erfolg iSe behördlichen Bewilligung schuldete. Demgemäß liegt die Mangelhaftigkeit des Werks der Beklagten auch nicht in der nicht erteilten Bewilligung, sondern in der mangelhaften Planerstellung und der mangelnden Begründung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs 8 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz. Ihr fehlendes Verschulden hat die behauptungs- und beweispflichtige Beklagte (§ 1298 ABGB) nicht erwiesen.
Ob und mit welchem Aufwand eine Verbesserung möglich gewesen wäre, muss nicht geprüft werden: Die Behauptung der Beklagten, die Bewilligung sei an der fehlenden, von der Klägerin nicht erreichten Zustimmung der Nachbarn gescheitert, steht im klaren Widerspruch zu § 25 Abs 8 lit a bis d Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz, die eine solche Voraussetzung gerade nicht enthält. Dass die Beklagte bereit gewesen wäre, eine zumindest grundsätzlich geeignete Begründung für eine solche Ausnahmegenehmigung nachzureichen (und damit ihre Planungsleistungen zu verbessern), hat sie nicht vorgebracht, sondern sich im Verfahren bis zuletzt auf den – unzutreffenden – Standpunkt gestellt, die allein von der Zustimmung der Nachbarn abhängige Bewilligung des Vorhabens sei Sache der Klägerin gewesen. Sie hat daher durch die ernsthafte Bestreitung eines Mangels ihre fehlende Bereitschaft zur Mangelbeseitigung dokumentiert, weshalb der schadenersatzrechtliche Anspruch auf Rückersatz des Werklohns auch ohne Setzung einer Mangelbeseitigungsfrist begehrt werden kann.
Es steht fest, dass die Klägerin erst in der Verhandlung Anfang Oktober 2016 von der Mangelhaftigkeit der Leistungen der Beklagten erfuhr. Der Verjährungseinwand ist daher unberechtigt. Dem Vorbringen, der Klägerin sei bereits vor diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass es einer Einigung mit den Nachbarn betreffend die Abstandsunterschreitung bedürfe, ist erneut entgegenzuhalten, dass es auf diese (fehlende) Einigung nicht ankommt.
Zutreffend hat daher das Erstgericht der Klägerin sowohl den Rückersatz des Werklohns für die nicht brauchbare Planungsarbeit als auch den Ersatz für die frustrierten Kosten zuerkannt, die der Höhe nach jeweils unstrittig sind.
Einer – sowohl von den Parteien als auch den Vorinstanzen jeweils zur Begründung herangezogenen – Bezugnahme auf die Warnpflicht des Werkunternehmers bedarf es daher hier nicht.