OGH: Zur Nutzung einer Marke
Für eine ernsthafte kennzeichenmäßige Nutzung einer Individualmarke reicht es nicht aus, dass sie über Lizenzverträge Dritten zur Verfügung gestellt wird und diese die Marke ihrerseits als Gütesiegel verwenden, um die von der Markeninhaberin kontrollierte Qualität der in ihren Waren verarbeiteten Produkte zu kennzeichnen
§ 4 MSchG, § 33a MSchG, § 1 UWG
GZ 4 Ob 168/20i, 23.02.2021
OGH: Eine rechtserhaltende Nutzung einer Marke iSd § 33a MSchG liegt nicht vor, wenn die Hauptfunktion einer Individualmarke, nämlich dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden, fehlt. Die Benutzung einer Individualmarke in einer Weise, die zwar die Zusammensetzung oder die Qualität der Waren oder Dienstleistungen gewährleistet, den Verbrauchern aber nicht garantiert, dass die Waren oder Dienstleistungen aus einem einzigen Unternehmen stammen, unter dessen Kontrolle sie hergestellt oder erbracht werden, und das infolgedessen für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann, ist keine der Funktion als Herkunftshinweis entsprechende Benutzung.
Das gilt auch für eine Individualmarke, wenn sie vom Markeninhaber nicht selbst verwendet, sondern über Lizenzverträge Dritten zur Verfügung gestellt wird und die lizenzierten Unternehmer die Marke ihrerseits als Gütesiegel verwenden, um die von der Markeninhaberin kontrollierte Qualität der in ihren Waren verarbeiteten Produkte zu kennzeichnen. Unter derartigen Umständen wird die Marke nicht entsprechend ihrer Hauptfunktion als Garantie für die Herkunft der Erzeugnisse aus einem einzigen Unternehmen, sondern als bloße Gewährleistung einer bestimmten Produktqualität benutzt, was für eine ernsthafte kennzeichenmäßige Nutzung einer Individualmarke nicht ausreicht.
Ebenso wenig ausreichend ist daher die Benutzung einer Marke als Hinweis auf die Gewährleistung bestimmter regionaler Qualitätsmerkmale (zB Hochschwabwild). Hier entwickelte die Klägerin die gegenständliche Marke „Genuss Region Österreich“ iZm der Initiative zur Förderung regionaler Spezialitäten aus der heimischen Landwirtschaft. Die Marke erfüllt daher hier die Funktion eines Gütezeichens, das auf die Produktqualität regionaler Erzeugnisse hinweisen soll, nicht aber auf die Herkunft aus einem einzigen Unternehmen, unter dessen Kontrolle die Waren hergestellt werden und das für deren Qualität verantwortlich gemacht werden kann.