VwGH: Antrag auf (neuerliche) Ausstellung eines Behindertenpasses
Seit dem Ablauf der Befristung des Behindertenpasses (dem gem § 45 Abs 2 BBG Bescheidcharakter zukam) vermag dieser in Bezug auf den darin festgestellten Grad der Behinderung (§ 42 Abs 1 BBG) keine Rechtskraftwirkung mehr zu entfalten; schon deshalb kommt der Frage nach den Auswirkungen dieses (vormaligen) Behindertenpasses auf den gegenständlichen Antrag betreffend Neuausstellung eines Behindertenpasses keine grundsätzliche Bedeutung zu
§ 40 BBG, § 41 BBG, § 42 BBG, § 45 BBG, § 55 BBG
GZ Ra 2020/11/0190, 08.02.2021
VwGH: Im Zulässigkeitsvorbringen der Revision bleibt die Feststellung betreffend die dreijährige Befristung des der Revisionswerberin im Jahr 2008 (aufgrund des BBG iVm der Richtsatzverordnung) ausgestellten Behindertenpasses unbestritten. Seit dem Ablauf der Befristung vermag dieser Behindertenpass (dem gem § 45 Abs 2 BBG Bescheidcharakter zukam) in Bezug auf den darin festgestellten Grad der Behinderung (§ 42 Abs 1 BBG) keine Rechtskraftwirkung mehr zu entfalten. Schon deshalb kommt der Frage nach den Auswirkungen dieses (vormaligen) Behindertenpasses auf den gegenständlichen Antrag vom 19. Februar 2018 betreffend Neuausstellung eines Behindertenpasses keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Im Übrigen wird zur Frage, ob die Beurteilung des Grades der Behinderung nach der Richtsatzverordnung oder (seit der BBG-Novelle BGBl I Nr 81/2010) nach der Einschätzungsverordnung zu erfolgen hat, gem § 43 Abs 2 und 9 VwGG auf die im hg Beschluss vom 11. Dezember 2017, Ra 2015/11/0102, enthaltenen Ausführungen und die dort dargestellte Rechtslage, die auch für den vorliegenden Revisionsfall maßgeblich ist, verwiesen. Demnach ist die genannte Frage durch die „eindeutige Rechtslage“ (vgl sowohl den Wortlaut des § 55 Abs 4 und 5 BBG in der Fassung der letztgenannten Novelle als auch die im zitierten Beschluss wiedergegebenen Erläuterungen) beantwortet, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schon von daher nicht vorliegt.
Die Revision zeigt auch nicht auf, dass das VwG von dieser Rechtslage abgewichen wäre: da der Antrag der Revisionswerberin vom 19. Februar 2018 stammt, scheidet gegenständlich die Anwendung des § 55 Abs 4 BBG (und damit die Anwendung der Richtsatzverordnung) aus. Vielmehr ist für diesen Antrag gem § 55 Abs 5 erster Satz BBG die Einschätzungsverordnung maßgebend, wovon das angefochtene Erkenntnis ausgeht.
Vor diesem Hintergrund kommt sowohl der Zusatzbegründung des angefochtenen Erkenntnisses über einen gegenüber dem Jahr 2008 „objektiv veränderten Sachverhalt bzw Gesundheitszustand“ als auch dem darauf Bezug nehmenden Zulässigkeitsvorbringen der Revision, es handle sich dabei iSd § 55 Abs 5 BBG um ein „unhaltbares Interpretationsergebnis“, keine Bedeutung zu; der Erfolg der Revision hängt angesichts der Maßgeblichkeit der Einschätzungsverordnung und dem im Zulässigkeitsvorbringen nicht in Zweifel gezogenenen, vom VwG verwerteten Gutachten zum Sehvermögen der Revisionswerberin nicht iSd Art 133 Abs 4 B-VG von der Stichhaltigkeit dieses Arguments ab.