VwGH: Zum baupolizeilichen Auftrag
Ein Bauauftrag ist ausreichend bestimmt, wenn er die Herstellung baulicher Anlagen derart anordnet, dass diese dem mit dem Baubewilligungsbescheid genehmigten Plan entsprechen
§ 59 AVG
GZ Ra 2020/06/0264, 29.12.2020
In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit ausgeführt, dass das angefochtene Erkenntnis von der Rsp des VwGH abweiche. Dieser Rsp folgend habe die Behörde dem Bescheidadressaten im Rahmen eines baupolizeilichen Auftrags zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands klar darzulegen, inwieweit der Auftrag reiche und was konkret verlangt gewesen sei, damit sich der Adressat daran richten könne.
VwGH: Selbst wenn man der Zulässigkeitsbegründung wohlwollend einen konkreten, an das VwG gerichteten Vorwurf der mangelnden Präzisierung des baupolizeilichen Auftrages entnehmen wollte, ist auf die stRsp zu verweisen, wonach ein Bauauftrag jedenfalls ausreichend bestimmt ist, wenn er die Herstellung baulicher Anlagen derart anordnet, dass diese dem mit dem Baubewilligungsbescheid genehmigten Plan entsprechen.
Soweit das VwG im angefochtenen Erkenntnis den gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag der belBeh als ausreichend konkretisiert beurteilte, weil darin unmissverständlich die Herstellung einer Mauer entsprechend der Baubewilligung vom 21. November 2016 aufgetragen worden sei und die konkrete Mauer unzweideutig aus den Fotografien, die spruchimmanenter Bestandteil seien, hervorgehe, ist ihm keine unvertretbare Fehlbeurteilung des vorliegenden Sachverhaltes vorzuwerfen.