OGH: Zur Änderung der Stiftungserklärung iZm Funktionsdauer des Vorstands
Eine Änderung der Stiftungserklärung darf im praktischen Ergebnis nicht auf eine Abberufung des Vorstands hinauslaufen
§§ 33 ff PSG
GZ 6 Ob 211/20b, 25.11.2020
OGH: Im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 Abs 2 PSG kommt - anders als im Verfahren zur Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und auf Auflösung der Privatstiftung bzw Aufhebung eines Auflösungsbeschlusses des Vorstands durch das Gericht nach § 35 Abs 3 und 4 PSG - Antrags- und Rechtsmittellegitimation nur dem Vorstand als Gesamtorgan und nicht auch einzelnen Vorstandsmitgliedern persönlich zu. Demgegenüber kommt nach der Rsp im Verfahren auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern nicht nur dem Stiftungsvorstand als Gesamtorgan, sondern auch einzelnen Organmitgliedern Parteistellung zu. Diese Rsp betrifft aber ausschließlich das Bestellungs- bzw Abberufungsverfahren nach § 27 PSG und lässt sich nicht ohne weiteres auf das firmenbuchrechtliche Eintragungsverfahren wie etwa zur Änderung der Stiftungserklärung übertragen; dort besteht kein spezifisches Kontrolldefizit, weil die Eintragung einer Satzungsänderung oder eines vertretungsbefugten Organs auch im Gesellschaftsrecht von einzelnen Mitgliedern des Vorstands bzw einzelnen Geschäftsführern idR nicht angefochten werden können.
Nach der Rsp des OGH bestehen zwar gegen eine Bestellung des Vorstands durch den Stifter, auch wenn dieser selbst Begünstigter ist, keine Bedenken; Voraussetzung ist allerdings eine entsprechende Mindestfunktionsdauer: Ließe man die Festlegung der Funktionsdauer ohne jedwede Untergrenze zu, würde dies im Ergebnis eine freie Abberufbarkeit bedeuten, weshalb zur Wahrung der Unabhängigkeit des Vorstands dieser grundsätzlich für zumindest 3 Jahre zu bestellen ist, und zwar unabhängig davon, ob ein Begünstigter oder ein mit Begünstigten besetzter Beirat oder eine sonstige Stelle den Vorstand bestellt; erfolgt die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands auf unbestimmte Zeit, ist eine Mindestbestelldauer nicht erforderlich, weil die Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt ist.
Eine Änderung der Stiftungserklärung darf im praktischen Ergebnis nicht auf eine Abberufung des Vorstands hinauslaufen, denn diese ist nur durch ein stiftungsinternes Organ nach Maßgabe des § 14 Abs 2 und 3 PSG oder durch das Gericht nach Maßgabe des § 27 Abs 3 PSG möglich; für bereits bestellte Mitglieder des Stiftungsvorstands kann zwar durch Änderung der Stiftungsurkunde nachträglich eine Höchstgrenze bestimmt werden, dabei ist jedoch darauf zu achten, dass eine verbleibende angemessene Mindestfunktionszeit gewährleistet ist.